Vertragsfortführung – Vertragsauflösung in der Insolvenz
Gläubigerinnen/Gläubiger bzw. Vertragspartnerinnen/Vertragspartner können Verträge, die sie mit einem insolventen Unternehmen abgeschlossen haben, nur aus wichtigen Gründen auflösen, wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin/des Schuldners allein ist kein wichtiger Grund. Diese Beschränkung gilt auch für Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter).
Diese Vertragsauflösungssperre gilt nicht
- wenn die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ansonsten schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde,
- bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
- bei Arbeitsverträgen.
Fristen
Die allgemeine Vertragsauflösungssperre gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ist die Schuldnerin/der Schuldner vertraglich zu einer Leistung verpflichtet, die nicht in Geld besteht und mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter unverzüglich auf Ersuchen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären, ob sie/er vom Vertrag zurücktritt. Gibt sie/er keine Erklärung darüber ab, wird angenommen, dass sie/er vom Geschäft zurücktritt.
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 23 und 25a Insolvenzordnung (IO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz