Gefahrgutlenkerschulungen Anerkennung als Schulungsveranstalterin
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schulungskurse für Gefahrgutlenker dürfen nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über Anerkennungsanträge entscheidet die zuständige Landeshauptfrau/der zuständige Landeshauptmann.
Die Schulungsveranstalterinnen/der Schulungsveranstalter selbst, wie auch sein Lehrpersonal, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Zum Zwecke der Ausstellung der Gefahrgutlenkerbescheinigung im Scheckkartenformat erhält die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria. Die Zugangsberechtigung übermittelt die Landeshauptfau/der Landeshauptmann mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt sein und vertrauenswürdig. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
- Landeshauptfrau/Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Schulungsräumlichkeiten der Veranstalterin/des Veranstalters befinden
- Befinden sich die Schulungsräumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptleuten, so sind deren Stellungnahmen einzuholen
- Über Änderungsanträge entscheidet die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die/der den Anerkennungsbescheid erlassen hat
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals
- Detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen
- Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher
- Lehrmittel
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
- Katalog der Prüfungsfragen
- Ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über die Qualifikation der Veranstalterin/des Veranstalters sowie des Lehrpersonals in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen zu erbringen.
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 290 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 72 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 15, 16, 18 und 23c Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie