Kontrollgerät – Unternehmenskarte

Allgemeine Informationen

Seit Mai 2006 müssen EU-weit alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von über 3,5 t und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Ab 1. Juli 2026 fallen auch Fahrzeuge darunter, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt, welche grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen durchführen. Das digitale Kontrollgerät ersetzt analoge Kontrollgeräte (Fahrtenschreiber) mit Schaublatt. Ein Unternehmen, das ein solches Kraftfahrzeug einsetzt, braucht eine "Unternehmenskarte". Damit können die in einem digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten dem Unternehmen zugeordnet und die Daten heruntergeladen werden. Die Unternehmenskarte muss bei einer dazu ermächtigten Einrichtung (Autofahrerclubs) beantragt werden.

Betroffene Unternehmen

Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit

  • inländischem Kennzeichen und
  • einem (gemeinsamen) höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t, einem (gemeinsamen) höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 2,5 t, wenn damit grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen durchgeführt werden (ab 1. Juli 2026) und Busse ab neun Sitzplätzen.

zur Güter- oder Personenbeförderung einsetzt.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Zuständige Stelle

Ermächtigte Einrichtungen: Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC

Verfahrensablauf

Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

  • Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt
  • Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) notwendig
  • Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden

Kosten

Es ist ein Kostenersatz in der Höhe von 85 Euro zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber Lkw-Kontrollgerät ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Digitaler Tachograph – Unternehmenskarte – Antrag

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur