Informationsverpflichtung des Absenders

Allgemeine Informationen

Die Absenderin/der Absender ist verpflichtet, der Befördererin/dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben, Informationen und gegebenenfalls auch Beförderungs- und Begleitpapiere wie z.B. Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse zu liefern.

Betroffene Unternehmen

Jedes Unternehmen aus der Transportbranche, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch wenn kein Erwerbszweck gegeben ist (natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen).

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Die Auskunft muss spätestens bei der Übergabe der Güter erfolgen.

Zuständige Stelle

Der Beförderer ist direkt zu informieren.

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs 3 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 7. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie