Informationsverpflichtung des Absenders
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Absenderin/der Absender ist verpflichtet, der Befördererin/dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben, Informationen und gegebenenfalls auch Beförderungs- und Begleitpapiere wie z.B. Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse zu liefern.
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen aus der Transportbranche, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch wenn kein Erwerbszweck gegeben ist (natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen).
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Auskunft muss spätestens bei der Übergabe der Güter erfolgen.
Zuständige Stelle
Der Beförderer ist direkt zu informieren.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs 3 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie