Wasserrechtliche Bewilligungspflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Wasserrecht wird zwischen "Gemeingebrauch" und der über den "Gemeingebrauch" hinausgehenden Benutzung von öffentlichen Gewässern unterschieden.
Der gewöhnliche Gebrauch von öffentlichen Gewässern, der ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen wird und die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt, wird "Gemeingebrauch" genannt und ist ausdrücklich erlaubt. Für beispielsweise Baden, Waschen, Tränken, die Gewinnung von Pflanzen (z.B. Wasserpflanzen) und die Benutzung der Eisdecke (z.B. Eislaufen) ist keine behördliche Bewilligung nötig.
Eine behördliche Bewilligung gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) ist jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Gewässern über den "Gemeingebrauch" hinaus erforderlich. Dies gilt insbesondere bei:
- (Be)Nutzung der Gewässer zur Energiegewinnung sowie die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlage (z.B. Kraftwerke) sowie Änderungen des Zwecks der Wasserbenutzung
- Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und für die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt sowie für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen
Für Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer ist in diesem Zusammenhang eine eingeschränkte Ausnahme von der Bewilligungspflicht gesetzlich vorgesehen.
Neben diesen "typischen" Bewilligungstatbeständen bedürfen u.a. auch folgende Tatbestände einer wasserrechtlichen Bewilligung:
- Mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen (z.B. Einbringung von Stoffen fest, flüssig oder gasförmig in Gewässer - wie bei Kläranlagen - und Versickerungen)
- Indirekteinleitungen
- Kanal- bzw. Stauraumspülungen
- Gewinnung von Sand und Kies mit besonderen Vorrichtungen
- Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
- Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)
- Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch folgende Tatbestände einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen:
- Maßnahmen in Wasserschongebieten, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens gefährden können. Das Bestehen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ergibt sich im Einzelnen aus einer allenfalls bestehenden Schongebietsverordnung.
- Die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und Uferbauten. Dies gilt im Wesentlichen auch für Schutz- und Regulierungswasserbauten und Entwässerungsanlagen.
- Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in freier Natur)
Betroffene Unternehmen
Jede Person, die öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Wasserrechtliche Bewilligungen sind – abhängig vom Bedarf der Bewerberin/des Bewerbers und den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen – grundsätzlich für eine bestimmte vertretbare Zeitdauer zu befristen.
Maximalfrist für Wasserbenutzungen/Einwirkungen: 90 Jahre
Maximalfrist für Wasserentnahmen für Beregnung: 25 Jahre
Wird um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes angesucht, so kann dieses Ansuchen frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.
Zuständige Stelle
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Städten mit eigenem Statut: der Magistrat
- In Wien: die → MA 58
Hinweis
Durch die Gewerbeordnung ist die Zuständigkeit für wasserrechtliche Bewilligungen punktuell ( z.B. bei Abwassereinleitungen in Gewässer oder bei Erd- und Wärmepumpen) auf die Gewerbebehörde übergegangen. Das heißt, wasserrechtliche Bewilligungen können im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens direkt durch die Gewerbebehörde erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung muss die Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens für die Behörde notwendig sind.
Allgemeine Unterlagen, die standardmäßig beizubringen sind:
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer
- Grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der Eigentümerin/des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten. Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz.
- Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile
- Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen
- Die erforderlichen, von einer Fachkundigen/einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung der Verfasserin/des Verfassers
Bei (Be)Nutzung der Gewässer zur Energiegewinnung sowie Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlage (z.B. Kraftwerke) zusätzlich:
- Bei Wasserbenutzungsanlagen
- Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr
- Über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer
- Über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
- Bei Wasserkraftanlagen
- Angaben über Maschinenleistung
- Jahresarbeitsvermögen
- Die vorgesehenen Restwassermengen
Bei Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und für die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt sowie für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen zusätzlich:
- Bei Wasserversorgungsanlagen
- Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck,
- Über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen
- Aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen
- Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer
Bei mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen zusätzlich:
- Bei Einbringungen in Gewässer
- Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe
- Angaben über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
- Bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht
- Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen
Weiters, wenn im Einzelfall relevant:
- Bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer
- Bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen
- Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind
- Gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme
- Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen
Die erforderlichen Unterlagen können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.
Die Unterlagen müssen von einer fachkundigen Person erstellt werden.
Die einzelnen Ämter der Landesregierung stellen oft auch Checklisten zur Verfügung, die die notwendigen Unterlagen für einzelne Projekte auflisten. Es ist sinnvoll, sich vor der Erstellung der Einreichunterlagen bei der zuständigen Behörde über die Anforderungen im konkreten Fall zu erkundigen.
Kosten
Die Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden.
Weiters können Kosten im Rahmen der Projektierung anfallen, die von Projekt zu Projekt unterschiedlich sind.
Rechtsgrundlagen
- §§ 9, 10, 21 Abs 4, 31c, 32, 32b, 34, 38, 40, 41, 50 Abs 8 und 56 Wasserrechtsgesetz
- Gebührengesetz
- Bundesverwaltungsabgabenverordnung
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) ist in seiner Eigenschaft als Wasserrechtsbehörde für bestimmte Wasserkraftanlagen, Hochwasserschutzanlagen und Wasserversorgungsanlagen zuständig (zum Beispiel Donaukraftwerke oder Sperrenbauwerke mit einer Höhe von mehr als 30 Metern).
Auf der Seite "Formulare der Wasserwirtschaft (→ BML)" sind unter dem Titel "Elektronische Kommunikation mit dem BML als Wasserrechtsbehörde" alle erforderlichen Informationen und Formulare zur elektronischen Kommunikation mit dem BML verfügbar. Zu beachten ist, dass sich diese Informationen nur auf Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz beziehen, für die das BML als Wasserrechtsbehörde zuständig ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft