Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, u.a., Änderung
Angleichung der Kündigungsfristen- und termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.
- Beginn der Begutachtung: 10. Juli 2025
- Ende der Begutachtung: 22. August 2025
Ziele
- Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer i.S.d. ABGB an die Rechtstellung der Angestellten.
- Schaffung einer Regelung zur Leistung von Beiträgen durch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Arbeitnehmer im Bewachungs- und Reinigungsgewerbe an einen Sozialfonds.
Inhalt
- Entfall der Ausnahmebestimmungen des § 1159 Abs. 2 und 4 ABGB unter Klarstellung, für welche Arbeitnehmer abweichende Regelungen zulässig sind.
- Schaffung einer Regelung für die Zahlung der vom Arbeitgeber nach Kollektivvertrag für das Bewachungs- und Reinigungspersonal zu leistenden Beiträge.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit BGBl. I Nr. 153/2017 erfolgt eine Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiterinnen/Arbeiter an die für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG. Im Zuge dessen wurden die Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs. 2 und Abs. 4 ABGB ermächtigt, für Branchen, in den Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln. Diese Ausnahmeregelung trat – nach mehrmaligen Verschiebungen – letztlich mit BGBl. I Nr. 21/2021 mit 1. Oktober 2021 in Kraft. In der Praxis kam es im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung vermehrt zu Auslegungsproblemen. Unklar war bzw. ist insbesondere, wie das Wort "überwiegen" und der Verweis auf § 53 Abs. 6 ArbVG ("erheblich verstärkt") zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird daher klargestellt, dass die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit erhalten, in Kollektivverträgen im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Es ist hierfür jedoch erforderlich, dass die Kollektivvertragsparteien aktiv eine neue Regelung erlassen. Die vorgeschlagene Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft treten.
Diese Änderungen werden im LAG nachvollzogen.
Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des § 1159 ABGB soll das AVRAG für Arbeitnehmer im Bewachungs- sowie im Reinigungsgewerbe Regelungen zur Entrichtung der vom Arbeitgeber nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu leistenden Beiträge an einen Sozialfonds vorsehen. Die Einhebung und Weiterleitung dieser Beiträge an den Sozialfonds soll durch den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion