Begutachtungsentwurf: Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Durch Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sollen Treibhausgasemissionen reduziert und ein nachhaltiges wettbewerbsfähiges Energiesystem realisiert werden.
- Beginn der Begutachtung: 9. September 2025
- Ende der Begutachtung: 21. Oktober 2025
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise 1. Juli 2026
Ziele
- Verfahrensbeschleunigung von Vorhaben der Energiewende
- Ausreichend Flächen für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen werden ausgewiesen
- Erreichung der Ausbauziele gemäß der Erzeugungsrichtwerte
Inhalt
- Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für Vorhaben der Energiewende auch unterhalb der UVP-G-Schwellenwerte
- Nutzung einer zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und Zustellung per Edikt
- Ermöglichung der Durchführung von Vorarbeiten
- Einführung von verschiedenen Verfahrensarten (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren und Freistellung)
- Einführung von Bestimmungen zur Verfahrensstrukturierung (öffentliche Auflage, Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze)
- Ermöglichung von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Einführung eines Probebetriebs, Versuchs- und Notbetriebs
- Erstellung eines Integrierten Netzinfrastrukturplans
- Erlassung von Trassenfreihaltungsverordnungen
- Festlegung von Erzeugungsrichtwerten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Als Reaktion auf den Angriffskrieg auf die Ukraine und der darauffolgenden Energiekrise, aber auch der Klimakrise, hat die Europäische Union die Erneuerbare-Energie-Richtlinie (Renewable Energy Directive – "RED II") umfassend überarbeitet. Am 20. November 2023 trat "RED III" zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Kraft.
Im Wesentlichen werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potenzial für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs-)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau Beschleunigungsgesetz (EABG) sollen sowohl die neuen europarechtlichen Anforderungen als auch die Verfahrensbeschleunigung von Vorhaben der Energiewende umgesetzt werden.
Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der EU-Richtlinien und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte, effektive Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren regelt. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.
Mit der Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sollen die Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG angepasst werden.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion