Beschluss des Nationalrates: Vergaberechtsgesetz

Die Novelle stärkt Transparenz, Digitalisierung und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren und erhöht die Schwellenwerte bei Direktvergaben.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 11. Dezember 2025
  • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teils mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und teils am 1. Oktober 2026

Ziele

  • Stärkung der Transparenz in Vergabeverfahren
  • Verstärkte Berücksichtigung von strategischen Aspekten bei der öffentlichen Beschaffung
  • Erleichterung der Teilnahme an Vergabeverfahren
  • Berücksichtigung von eForms in Vergabeverfahren
  • Festlegung von Zahlungsfristen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette für Vergabeverfahren
  • Erhöhung der Rechtssicherheit bei dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen
  • Anpassung des vergabespezifischen Rechtsschutzes

Inhalt

  • Anpassung der Rechtslage für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene
  • Angleichung nationaler Bekanntmachungen und Bekanntgaben an die eForms
  • Verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
  • Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
  • Erweiterung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit
  • Anpassung der Regelungen zur Rahmenvereinbarung
  • Informationspflicht zur Strategischen Beschaffung
  • Informationspflicht über außergerichtlichen Einigungen in Rechtsschutzverfahren
  • Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2019/633, soweit diese das öffentliche Auftragswesen betrifft
  • Vereinfachung des Gebührensystems im vergabespezifischen Rechtsschutz
  • Ergänzung der Auskunftspflicht von Auftraggebern vor dem Bundesverwaltungsgericht

Hauptgesichtspunkte

Die bisher befristeten Schwellenwerte werden als Dauerrecht übernommen. Einzelne Schwellen im Unterschwellenbereich steigen, damit Verfahren einfacher und schneller werden. Bekanntmachungen und Bekanntgaben erfolgen europaweit über elektronische Formulare (eForms). Die österreichischen Regelungen im BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), im BVergGKonz 2018 (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018) und im BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012) werden daran angepasst. Nationale und europäische Meldungen stimmen inhaltlich überein, damit doppelte Eingaben entfallen. Die Open‑Data‑Meldung bleibt bestehen. Die Inhalte folgen dem eForms‑Schema ohne zusätzliche nationale Felder. Die technischen Prüfregeln der eForms gelten künftig auch für nationale Veröffentlichungen.

Um die strategische Beschaffung zu stärken, werden Angaben zu nachhaltigen, sozialen und innovativen Aspekten in den eForms teilweise verpflichtend. Im Bereich der Agrar‑ und Lebensmittelversorgungskette werden im BVergG 2018 klare Vorgaben zu Zahlungsfristen verankert. Zur Stärkung der Transparenz der Verwaltung erfolgen ergänzende Anpassungen, die das IFG (Informationsfreiheitsgesetz) flankieren. Der vergabespezifische Rechtsschutz wird an die Rechtsprechung angepasst. Das Pauschalgebührensystem wird vereinfacht. Die Gebühren orientieren sich nachvollziehbar am geschätzten Auftragswert.

Rahmenvereinbarungen werden rechtlich als Verträge behandelt. Vor dem Abschluss gilt eine Stillhaltefrist. Die vereinbarten Bedingungen binden beide Seiten. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Abrufe aus der Rahmenvereinbarung werden klar vom Abschluss der Rahmenvereinbarung getrennt. Bei Dienstleistungskonzessionen, insbesondere bei Tabaktrafiken, werden Regeln präzisiert, damit soziale Ziele besser verfolgt werden können. Ausnahmen ohne Bekanntmachung sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und streng nachzuweisen. Daneben erfolgen technische und redaktionelle Anpassungen im BVergG 2018, im BVergGKonz 2018, im BVergGVS 2012 und weiters im Straßenfahrzeug‑Beschaffungsgesetz.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion