Beschluss des Nationalrates: Mineralölsteuergesetz
Es wird u.a. ein Beitrag zur Verhinderung einer höheren Inflation geleistet.
- Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
- Inkrafttreten: 1. April 2026
Ziele
- Verhinderung einer höheren Inflation
- Verhinderung von außerordentlichen Einnahmen für den Staat bzw. außerordentlichen Gewinnen für Energieunternehmen in der aktuellen Krisensituation
Inhalt
- Begrenzung von Betriebsmargen entlang der Wertschöpfungskette
- Preisdämpfende Steuersenkungen
Hauptgesichtspunkte
Die weltpolitische Situation führte zu einem rasanten Anstieg der Ölpreise und in der Folge zu massiven Preissteigerungen bei Treibstoffen. Damit gehen auch – soweit die Tankkundinnen/Tankkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer einher.
Mit Beschluss 45/9 vom 18. März 2026 nahm die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket an, mit dem sichergestellt wird, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Zudem leistet die Bundesregierung damit einen weiteren Beitrag zur Verhinderung einer höheren Inflation. Die darin vorgesehenen Instrumente kommen zum Einsatz, wenn die volkswirtschaftliche Stabilität unter anderem durch den starken Preisanstieg gefährdet ist. Durch Verordnungsermächtigungen im Preisgesetz und Mineralölsteuergesetz wird der Bundesregierung bzw. dem Bundesminister für Finanzen vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. dem Vorliegen einer Krise Betriebsmargen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen bzw. die Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer durch preisdämpfende Steuersenkungen auszugleichen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für beide Mechanismen bis spätestens 1. April 2026 in Kraft treten und automatisch nach dem 31. Dezember 2026 außer Kraft treten.
Umgesetzt werden die preisdämpfenden Steuersenkungen im Wege einer Absenkung der Mineralölsteuersätze. Die Entlastung erfolgt dabei direkt proportional und ist budgetneutral. Auf Basis einer Verordnungsermächtigung im neu aufgenommenen § 64 Mineralölsteuergesetz ermittelt der Bundesminister für Finanzen die Mehreinnahmen an Umsatzsteuer und veröffentlicht im Verordnungsweg jeweils für einen Kalendermonat die ermäßigten Steuersätze für die gängigsten Treibstoffe (Benzin und Dieselöl).
Als Stichtag (Referenzzeitpunkt) für die Preisvergleiche stellt der Bundesminister für Finanzen auf den 27. Februar 2026 (Beginn des Irankrieges) ab und stützt sich auf Werte, die im Weekly Oil Bulletin von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlicht werden. Da für den Referenzzeitpunkt kein eigener Wert veröffentlicht wurde, wird auf die Werte des letzten davorliegenden Veröffentlichungszeitpunktes (23. Februar 2026) Bezug genommen.
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Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion