Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2025

Zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen sollen umgesetzt werden.

  • Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

Ziele

  • Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Nachhaltige Tabakbesteuerung und Modernisierung des Tabakmonopols

Inhalt

  • Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
  • Anpassungen im Bereich der Gebühren
  • Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
  • Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich Brennereien
  • Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
  • Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichtes sowie deren Austausch mit anderen Ländern
  • Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
  • Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
  • Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
  • Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
  • Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Bezug eines Kindermehrbetrages bzw. -zuschlages
  • Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
  • Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
  • Dauerhafte Beseitigung der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
  • Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
  • Anpassung bzw. Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte

Hauptgesichtspunkte

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Die Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz verankert werden.

Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes die Käuferin/der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Veräußerin/der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

Ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige soll vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sollen mit 1. April 2026 neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 18. November 2025

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion