Regierungsvorlage: EU-Batterienverordnung Begleitgesetz

Es sollen notwendige Rahmenbedingungen zur EU-Batterienverordnung geschaffen werden. Dabei sollen bestehende bewährte Strukturen der österreichischen Batteriensammlung und Verwertung erhalten bleiben.

  • Einlangen im Nationalrat: 14. Oktober 2026
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Jänner 2027

Ziele

  • Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen zur EU-Batterienverordnung
  • Erhaltung bestehender bewährter Strukturen der österreichischen Batteriensammlung und Verwertung

Inhalt

  • Festlegung von zuständigen Behörden, Verfahren, Übergangsbestimmungen und Sanktionen
  • Übernahme bestehender bewährter Instrumente aus der österreichischen Batterienverordnung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es besteht die Notwendigkeit, die nationalen Bestimmungen betreffend die Sammlung, Verwertung und Finanzierung von Altbatterien an die neue EU-Batterienverordnung anzupassen. Es sollen zuständige Behörden, Verfahren, Übergangsbestimmungen und Sanktionen festgelegt werden.

Da die EU-Batterienverordnung die abfallwirtschaftlichen Vorgaben nicht umfassend regelt und zudem ermöglicht, bewährte nationale Strukturen aufrechtzuerhalten, soll der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf in dem vorliegenden EU-Batterienverordnung Begleitgesetzes (BattBegG) geregelt werden, in dem auch Anpassungen im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) samt ergänzender Strafbestimmungen enthalten sind.

Einerseits verlangt die EU-Verordnung selbst einige Festlegungen, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben. Insbesondere das Benennen von zuständigen Behörden oder das Festlegen von Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung werden zwingend vorgeschrieben. Dazu kommen zahlreiche Möglichkeiten, die einem Mitgliedstaat eingeräumt werden, und die im Rahmen dieses Gesetzes ausgeschöpft werden sollen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Festlegung einer Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für die jeweiligen Batteriekategorien. Dafür soll ein eigenes Batterienbegleitgesetz zur Umsetzung ergehen.

Weiters ist ein Anpassen von Vorgaben im AWG erforderlich, die nun in der EU-Verordnung geregelt werden (z.B. die Definition des Herstellers).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion