Beschluss des Nationalrates: Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz wird der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert, die Prüfung durch unabhängige Prüferinnen/Prüfer eingeführt und Drittlandunternehmen in die Berichtspflichten einbezogen werden.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Jänner 2026
  • Inkrafttreten: mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Finanzberichterstattung haben einen vergleichbaren Status
  • EU-Unternehmen erleiden gegenüber Drittlandunternehmen keine Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Inhalt

  • Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung durch unabhängige Prüferinnen/Prüfer geprüft
  • Das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Hauptgesichtspunkte

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 wird überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt. Bestehende Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden angepasst und die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erweitert. Die digitale Einreichung der Berichte wird ermöglicht. Dafür werden technologieneutrale Verifizierungsverfahren eingeführt.

Das Sanktionssystem wird angepasst, um die Durchsetzung der Offenlegungspflichten zu stärken. Die Strafrahmen für mittlere und große Unternehmen werden erhöht. Bei Verstößen werden Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Kleine Gesellschaften bleiben davon unberührt.

Die einzelnen Bestimmungen treten gestaffelt in Kraft. Die Berichtspflichten gelten für Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2024. Für Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1.000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bestehen Übergangsregelungen. Das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) ist auf Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 21. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion