Regierungsvorlage: Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz sollen der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert, die Prüfung durch unabhängige Prüferinnen/Prüfer eingeführt und Drittlandunternehmen in die Berichtspflichten einbezogen werden.
- Einlangen im Nationalrat: 18. November 2025
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Finanzberichterstattung haben einen vergleichbaren Status
- EU-Unternehmen erleiden gegenüber Drittlandunternehmen keine Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Inhalt
- Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert
- Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung durch unabhängige Prüferinnen/Prüfer geprüft
- Das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Hauptgesichtspunkte
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 soll überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt werden. Bestehende Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen angepasst und die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erweitert werden. Die digitale Einreichung der Berichte soll ermöglicht werden. Dafür sollen technologieneutrale Verifizierungsverfahren eingeführt werden.
Das Sanktionssystem soll angepasst werden, um die Durchsetzung der Offenlegungspflichten zu stärken. Die Strafrahmen für mittlere und große Unternehmen sollen erhöht werden. Bei Verstößen sollen Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können. Kleine Gesellschaften sollen davon unberührt bleiben.
Die einzelnen Bestimmungen sollen gestaffelt in Kraft treten. Die Berichtspflichten sollen für Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2024 gelten. Für Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1.000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sollen Übergangsregelungen bestehen. Das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) soll auf Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2028 anzuwenden sein.
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Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion