Was sich für Unternehmen im Jahr 2026 ändert
Entgelttransparenz, Vergaberechtsreform und mehr
Tipp
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über die veränderlichen Werte 2026.
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie muss bis Mitte Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie wird bereits im Bewerbungsprozess für mehr Transparenz über tatsächlich zu erzielende Gehälter bzw. Gehaltspannen sorgen. In bestehenden Dienstverhältnissen können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Zukunft Auskunft über die durchschnittliche Entgeltshöhe jener Beschäftigten verlangen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten; wobei dafür herangezogene Kriterien offengelegt werden müssen. Ab einer gewissen Größe werden Unternehmen zusätzlich verpflichtet, Gender-Pay-Berichte zu erstellen.
Vergaberecht: neue Schwellenwerte und Digitalisierung
Mit dem neuen (beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen) Vergaberechtsgesetz 2026 werden die bisher befristeten Schwellenwerte zukünftig dauerhaft ins Gesetz übernommen. Wesentliche Änderungen kommen etwa bei Direktvergaben und Bauaufträgen. Vereinfachungen ergeben sich durch standardisierte elektronische Formulare ("eForm") für Ausschreibungen und Bekanntmachungen, die bereits EU-weit eingeführt wurden. Zusätzlich erhöhen neue Regeln zu Rahmenvereinbarungen die Rechtssicherheit. Schließlich wird Nachhaltigkeit als Vergabekriterium stärker verankert.
Weitere Änderungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht
Ab 1. Jänner 2026 treten einige Neuerungen in Kraft (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- neue Teilpension (PV) bei gleichzeitigem (schrittweise) Auslaufen der geblockten Altersteilzeit sowie Anhebung des Antrittsalters und der Versicherungszeit für die Korridorpension (PV)
- Weiterbildungszeit (AMS) statt Bildungskarenz – mit strengeren Anforderungen (Anträge ab Juni 2026 möglich)
- mehr Rechte für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (BMASGPK): neue Kündigungsfristen und Einbeziehung in Kollektiverträge
- Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für mehrfach geringfügig Beschäftigte
- Angabe des Ausmaßes der vereinbarten Arbeitszeit bei Anmeldung zur Sozialversicherung
- verbindliche Vorgaben für Hitzeschutz (neue Hitzeschutzverordnung)
- Trinkgeldpauschale (BMWET): einheitliche Regelung mit pauschalierten Obergrenzen für die Beitragsbemessung für die Sozialversicherung (mit und ohne Inkasso)
- Basispauschalierung: höhere Grenzen
- erhöhte Steuersätze bei Privatstiftungen: Anhebung der Stiftungseingangsteuer von 2,5 auf 3,5 Prozent, der Stiftungseingangssteueräquivalents (erhöhte Grunderwerbsteuer) von 2,5 auf 3,5 Prozent und der Zwischensteuer von 23 auf 27,5 Prozent (Budgetbegleitgesetz 2025)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion