Steuerrechtsreihe Teil 7: Steuerliche Regelungen für Kraftfahrzeuge
Von der NoVA über die Vorsteuer bis zum Sachbezug Kfz
Die steuerlichen Vorschriften für Kraftfahrzeuge (Kfz) in Österreich sind vielschichtig und umfassen sowohl spezielle Steuern im Zusammenhang mit Kfz, wie z.B. die Normverbrauchsabgabe (NoVA), als auch bestimmte Regelungen im Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht. Neuerungen gibt es mit 1. Juli 2026 bei der NoVA-Rückvergütung aus Anlass von Exporten und möglicherweise ab dem Jahr 2026 beim Null-Prozent-Sachbezug von Elektroautos. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen kompakt dargestellt.
Steuern und Abgaben im Bereich Kfz
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) fällt an, wenn ein Kfz in Österreich an Kundinnen/Kunden geliefert oder zum ersten Mal zum Verkehr zugelassen wird (Import, Übersiedlung).
- Die NoVA wird im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (netto – exkl. Umsatzsteuer und NoVA) berechnet.
- Bestimmte Kraftfahrzeuge (z.B. Elektrofahrzeuge, Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen, Vorführkraftfahrzeuge) sind von der NoVA befreit (direkte Befreiung).
- Für gewisse Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewägen) kann die NoVA vergütet werden.
Neu
Ab dem 1. Juli 2026 kann man sich die anteilige NoVA beim Verkauf oder bei der Verbringung ins Ausland nicht mehr zurückholen. Ausgenommen es handelt sich um ein Kfz, dessen Erstzulassung maximal vier Jahre her ist (vorübergehende Verwendung).
Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer
Zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie fällt für folgende Kfz eine motorbezogene Versicherungssteuer an, die von der Versicherungsgesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt wird:
- Krafträder (z.B. Krafträder über 100 cm3)
- Personen- und Kombinationskraftwagen (Kombi)
- Alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen (z.B. leichte Nutzfahrzeuge).
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen oder solche, die als Zugmaschine oder Motorkarren zugelassen sind, ist hingegen die Kraftfahrzeugsteuer direkt beim Finanzamt zu entrichten.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Kfz
Grundsatz: Vorsteuerabzugsverbot
Im österreichischen Umsatzsteuerrecht besteht für Pkw, Kombis und Krafträder grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsverbot.
- Unternehmen können die in Anschaffung oder Leasing enthaltene Umsatzsteuer in der Regel nicht als Vorsteuer geltend machen.
- Dieses Verbot gilt auch für laufende Betriebs- bzw. Haltungskosten im Zusammenhang mit dem Kfz, wie Reparaturen, Treibstoff oder Autobahnvignette.
Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss
Das Vorsteuerabzugsverbot gilt nicht für bestimmte Fahrzeugkategorien, darunter:
- Fahrschulkraftfahrzeuge
- Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung
- Fahrzeuge zur gewerblichen Vermietung
- Vorführkraftfahrzeuge von Kfz-Händlern
Zudem existiert eine vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte Liste von Fahrzeugen (sogenannte "Fiskal-Lkw"), bei denen der Vorsteuerabzug ausdrücklich erlaubt ist.
Einkommensteuerliche Aspekte
Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten
- Werden mehr als 50 Prozent der jährlichen Kilometer für betriebliche Zwecke zurückgelegt, sind die laufenden Aufwendungen (z.B. für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen, Ersatzteile, Abschreibung) als Betriebsausgabe absetzbar.
- Der Anteil für Privatfahrten ist abzuziehen.
- Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine 8-jährige Nutzungsdauer für die Abschreibung. Ausnahmen sind z.B. die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes.
Angemessenheitsgrenze
- Für Pkw und Kombi sind die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten grundsätzlich mit 40.000 Euro ("Angemessenheitsgrenze") limitiert.
- Bei teureren Fahrzeugen darf die Abschreibung daher nur von diesem Betrag berechnet werden (Jahres-Abschreibung daher höchstens 40.000/8 = 5.000 Euro).
- Auch andere wertabhängige Kosten (z.B. Vollkaskoversicherung, Finanzierungskosten) sind nur entsprechend der Angemessenheitsgrenze absetzbar.
Sachbezug bei Privatnutzung
Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, fällt ein Sachbezug an. Der Vorteil aus dem Dienstverhältnis erhöht die Bemessungsgrundlage nicht nur für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch für die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer):
- Der monatliche Sachbezugswert beträgt grundsätzlich 2 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 960 Euro.
- Bei emissionsarmen Fahrzeugen reduziert sich der Satz auf 1,5 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 720 Euro pro Monat.
- Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (insbesondere Elektro-Autos) fällt derzeit kein Sachbezug an.
Achtung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 könnte der Null-Prozent-Sachbezugswert für Elektro-Autos schrittweise eingeschränkt werden. Demnach soll ab Jänner 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null ein Sachbezugswert anzusetzen sein.
Weiterführende Links
Sachbezug Kraftfahrzeug (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion