Ausfuhrverfahren
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unionswaren, die in einen Nicht-EU-Staat (Drittland) ausgeführt werden, sind zollrechtlich zur Ausfuhr anzumelden.
Es gibt folgende Möglichkeiten zur Durchführung der Zollanmeldung:
- Elektronische Anmeldung
- Mündliche Anmeldung
Nur bei der Ausgangszollstelle zulässig - Schriftliche Anmeldung
Nur zulässig im Notfallverfahren oder bei Abgabe durch Reisende - Vereinfachte Verfahren (z.B. Anschreibeverfahren)
Die auszuführende Ware ist bei der Anmeldung zur Ausfuhr und anschließend noch einmal beim Verlassen des Zollgebiets der Europäischen Union der jeweiligen Ausgangszollstelle vorzuführen.
Betroffene Unternehmen
Die Verpflichtung zur Anmeldung von Waren zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr gilt für jede Person (juristische und natürliche), die Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland verbringt bzw. verbringen lässt.
Zuständige Stelle
Ausfuhrzollstelle
- Vorabfertigung durch die Zollstelle, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausführerin/der Ausführer von Waren ansässig ist oder wo die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden
- Zwingend bei Waren zu kommerziellen Zwecken mit einem Sendungswert von über 3.000 Euro
Ausgangszollstelle, Grenzzollamt (→ BMF)
- Formelle Ausfuhranmeldungen für Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und deren Wert 3.000 Euro nicht überschreitet
- Mündliche Ausfuhranmeldungen sind immer bei der Ausgangszollstelle abzugeben
Verfahrensablauf
Nach Abgabe der (Wieder-)Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle wird die Zollanmeldung geprüft und von der Zollstelle angenommen.
Erforderlichenfalls werden auch zusätzliche Unterlagen (z.B. Rechnung) geprüft bzw. die Waren kontrolliert.
Stehen der Ausfuhr der angemeldeten Waren keine Vorschriften entgegen, so überlässt die Zollstelle die Waren zur Ausfuhr.
Für die elektronische Ausfuhranmeldung wird im Zeitpunkt der Überlassung ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt, welches der Anmelderin/dem Anmelder übermittelt bzw. ausgefolgt wird und die Waren bis zur Ausgangszollstelle zu begleiten hat. Die Bestätigung des ABD erfolgt durch das System der Zollverwaltung, sodass kein Stempelabdruck mehr vorgesehen ist. Der Ausgang der Waren wird von der Ausgangszollstelle ebenfalls nur noch elektronisch bestätigt und an die Ausfuhrzollstelle zurückgemeldet. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Anmelderin/dem Anmelder die "Ausfuhranzeige", welche den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet bescheinigt.
Im Falle einer schriftlichen Ausfuhranmeldung bestätigt die Zollstelle die Ausfuhrabfertigung auf dem für die Ausführerin/den Ausführer bestimmten Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung durch Anbringen von Datum, Unterschrift und Stempelabdruck. In diesem Fall ist das bestätigte Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle vorzulegen, welche den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union darauf (meist auf der Rückseite) bestätigt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausfuhranmeldung elektronisch über e-zoll oder schriftlich, sofern zulässig
- Rechnung
- Allfällige sonstige Unterlagen (z.B. Warenverkehrsbescheinigungen, Lizenzen)
Kosten
Bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung fallen grundsätzlich keine Kosten an.
Lediglich bei Zollabfertigungen außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle können Kosten anfallen.
Rechtsgrundlagen
Ausfuhrverfahren:
- Artikel 267 und 269 Zollkodex (A1) (UZK)
- Artikel 246 bis 249 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (A2) (UZK-DA)
- Artikel 327 bis 340 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
- Anhang B UZK-DA und UZK-IA betreffend erforderliche Angaben
Wiederausfuhr:
- Artikel 270 Zollkodex
Verbringung aus dem Zollgebiet:
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Sofern eine schriftliche Ausfuhranmeldung zulässig ist (nur im Notfallverfahren oder Zollanmeldung durch Reisende) ist der Vordruck "Ausfuhranmeldung/Sicherheit" Za 295 bzw. für zusätzliche Warenpositionen der Vordruck "EPAS - Liste der Warenpositionen - Ausfuhr" Za 295-1 (Ausfüllversion in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar) zu verwenden.
Bei Ausfuhren in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Norwegen kann weiterhin der Vordruck "Einheitspapier" Za 58 (eventuell Za 57) verwendet werden.
Tipp
Den für die schriftliche Anmeldung notwendigen Formularsatz zum Einheitspapier (drei Teile) erhalten Sie bei Ihrer Wirtschaftskammer (→ WKO) oder beim → Zollverlag Kitzler.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen