Passive Veredelung

In der passiven Veredelung werden Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) ausgeführt und in einem Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen.

Das Zollverfahren der passiven Veredelung hat das Ziel, Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen (Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung, Ausbesserung) vorübergehend aus dem Zollgebiet der EU auszuführen und die aus den Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

Dieses Zollverfahren gliedert sich daher in drei Phasen:

  • Unionswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt,
  • um dort bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und
  • nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen zu werden.

Für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung ist eine Bewilligung notwendig. Ein diesbezüglicher Antrag ist an das Zollamt Österreich ( BMF) zu richten.

In bestimmten Fällen (z.B. einfache Reparaturen) ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. In diesem Fall gilt die Zollanmeldung, welche die für die passive Veredelung erforderlichen Angaben enthält, gleichzeitig als Bewilligungsantrag.

Hinweis

Zollanmeldungen zur Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung sind bei den in der Bewilligung festgelegten Zollstellen abzugeben.

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Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen