Versandverfahren

Allgemeine Information

Das Versandverfahren dient zur Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle innerhalb der Europäischen Union oder von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Staat, der an dem Verfahren teilnimmt.

Das Versandsystem der Europäischen Union umfasst das Unionsversandverfahren sowie das Gemeinsame Versandverfahren.

Unionsversandverfahren

Das Unionsversandverfahren wird für den zollrechtlichen Versand zwischen den EU-Mitgliedstaaten (und Andorra und San Marino) verwendet. Es gilt im Allgemeinen für die Beförderung von Nicht-Unionswaren, für welche die Zölle und die anderen Abgaben bei der Einfuhr ausgesetzt werden (externes Versandverfahren, T1) und für Unionswaren, die zwischen der Abgangs- und Bestimmungszollstelle in der Union das Gebiet eines Drittlandes durchqueren (internes Versandverfahren, T2).

Gemeinsames Versandverfahren

Das Gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), der Türkei (seit 1. Dezember 2012), der Republik Nordmazedonien (seit 1. Juli 2015), Serbien (seit 1. Februar 2016) und dem Vereinigten Königreich (seit 1. Jänner 2021) verwendet.

Als weiteres internationales Versandverfahren, das der Überwachung der Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Warenverkehr dient, ist das Verfahren mit Carnet-TIR zu nennen. Das TIR-Verfahren wird verwendet, wenn ein Transport in einem Mitgliedstaat beginnt oder endet und die Beförderung durch mindestens einen Drittstaat geht. Ebenso ist das TIR-Verfahren anwendbar, wenn der Transport in einem Drittstaat beginnt oder endet. Seit 1. Jänner 2009 ist TIR-Verfahren elektronisch beim Zoll anzumelden (NCTS-TIR). Auskünfte darüber erhalten Sie bei der Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs.

Verfahrensablauf

Mit der Abgabe einer Versandanmeldung (grundsätzlich in elektronischer Form) bei der zuständigen Abgangszollstelle beantragt der Inhaber des Verfahrens die Überführung der Waren in das Versandverfahren. Für die elektronische Versandanmeldung wird im Zeitpunkt der Überlassung ein Versandbegleitdokument (VBD) erstellt, welches dem Inhaber des Verfahrens übermittelt bzw. ausgefolgt wird und die Waren bis zur Bestimmungszollstelle zu begleiten hat.

Nach der Überführung der Waren in das Versandverfahren ist der Inhaber des Verfahrens

  • für die Gestellung der unversehrten Waren (ggf. mit unversehrten Verschlüssen)
  • für die Vorlage des VBD innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bestimmungszollstelle
  • für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften über das Versandverfahren

zuständig.

Das Versandverfahren endet, sobald die Waren und das VBD bei der Bestimmungszollstelle gestellt bzw. vorgelegt werden.

Sicherheitsleistung

Der Inhaber des Verfahrens hat grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der möglichen Zollschuld zu leisten (sofern er nicht durch eine Gesetzesvorschrift oder eine erteilte Bewilligung von dieser Pflicht befreit wurde).

Vereinfachungen im Versandverfahren

Auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass die jeweils geforderten Bedingungen erfüllt sind, können die Zollbehörden die folgenden Vereinfachungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren/Unionsversandverfahren oder für die Beendigung dieses Verfahrens bewilligen:

  • Die Verwendung einer Gesamtsicherheit oder einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag (einschließlich einer Befreiung von der Sicherheitsleistung)
  • Die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfahren/den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist
  • Den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie bei der Abgangszollstelle zu gestellen
  • Den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung im gemeinsamen Versandverfahren/Unionsversandverfahren beförderte Waren an einem genehmigten Ort in Empfang nehmen kann, um das Verfahren zu beenden

Rechtsgrundlagen

Unionsversandverfahren

Artikel 215, 226 – 236 Zollkodex (UZK)

Artikel 184 – 200, Anhänge B-01 bis B-05, 2-01 bis 32-05 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)

Artikel 272 bis 321, Anhänge 32-01 bis 32-03, 32-06, 72-01 bis 72-04 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)

Gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987

TIR-Verfahren

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen