Außenwirtschaftsrecht

Rechtsgrundlage

Das Außenwirtschaftsrecht setzt sich zusammen aus unmittelbar anwendbarem Recht der EU und der dazu erlassenen nationalen Vorschriften (Außenwirtschaftsgesetz 2011, die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 und die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019).

Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Verbote und Beschränkungen sind jedoch möglich, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen und des Schutzes vor terroristischen Aktivitäten erforderlich ist. Neben der Einhaltung von nationalen und EU-Rechtsvorschriften sind internationale Abkommen, Embargobeschlüsse der UN, der EU sowie der OSZE als primäre und sekundäre Rechtsquellen von Bedeutung. Dabei existieren sowohl länderbezogene Embargos als auch Embargomaßnahmen, die sich länderunabhängig gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Dies sind zum Beispiel Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Ob Waren oder Dienstleistungen nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) exportiert werden dürfen oder einem Exportverbot unterliegen, hängt in erster Linie davon ab, ob diese – oder der Empfänger selbst – in einer europäischen oder nationalen Güter- bzw. Personenliste genannt – "gelistet" – sind.

Zuständige Behörde zur Erteilung außenhandelsrechtlicher Genehmigungen in Österreich das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung V/2 - Exportkontrolle, 1010 Wien, Stubenring 1, Telefon: +43 1 711 00 - 0 zuständig.

Für zollrechtliche Fragen wenden Sie sich an die

Zentrale Auskunftsstelle Zoll - Zollstelle Villach
Ackerweg 19
9500 Villach
Telefon: +43 (0) 50 233 740
Fax: +43 (0) 50 233-5964053
E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at

oder an das

Bundesministerium für Finanzen
Abteilung III/11
Johannesgasse 5
1010 Wien
Telefon: +43 1 51433 – 0
E-Mail: post.iii-11@bmf.gv.at

Embargomaßnahmen

Allgemeines

Embargomaßnahmen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen erlassen und ordnen restriktive Maßnahmen, die insbesondere Ausfuhrgeschäfte in ein bestimmtes Land beschränken, an. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesem Land wird nach Maßgabe des entsprechenden Embargos eingeschränkt oder sogar komplett untersagt (z.B. Ausfuhr von Rüstungsgütern in einen bestimmten Staat (Waffenembargo). Embargos gehen meist auf Beschlüsse internationaler Organisationen zurück, vor allem auf Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN). Grundlage eines Embargos können aber auch OSZE-Beschlüsse sein. Damit diese Beschlüsse eine unmittelbare rechtliche Geltung enthalten, bedarf es weiterer Rechtsakte auf europäischer Ebene.

Arten von Sanktionsmaßnahmen

Die Beschränkungen können sowohl nach dem Umfang der einzelnen Maßnahmen als auch nach den betroffenen Wirtschaftsbereichen/Tätigkeiten unterschieden werden:

  • Hinsichtlich des Umfangs der Beschränkungen wird zwischen Totalembargos und Teilembargos unterschieden
  • Hinsichtlich der betroffenen Wirtschaftsbereiche/Tätigkeiten wird auf folgende Embargos hingewiesen: Waffenembargos sowie Personen-/Finanzembargos

Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos sind in Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel unterschiedlich und enthalten vielfältige Beschränkungen und Verbote. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Ein- und Durchfuhr von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen, Investitionen sowie den Zahlungsverkehr (Finanzsanktionen) betreffen. Darüber hinaus können sich Embargos auch auf Güter beziehen, die normalerweise nicht der Exportkontrolle unterliegen. Beim Handel mit Embargoländern ist daher immer besonders sorgfältig zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen sind.

Totalembargos

Diese enthalten umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen (z.B. für humanitäre Zwecke) abgemildert werden können. Derzeit gibt es kein länderbezogenes Totalembargo.

Teilembargos

Die Beschränkungen dieses Embargos beziehen sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. verbieten oder beschränken bestimmte Handlungen/Rechtsgeschäfte.

Waffenembargos

Allgemeines

Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Verteidigungsgütern (das sind Waffen, Munition und sonstige Rüstungsmaterialien).

Als "Verteidigungsgüter" werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste (ML 1 bis ML 22) der Europäischen Union definiert.

Zu beachten ist, dass die verwendeten Begriffe wie "Ausfuhr", "Einfuhr" und "Durchfuhr" in ihrem Bedeutungsumfang nicht mit zollrechtlichen Begriffen wie "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr", "(Wieder-)Ausfuhr gemäß Artikel 161 bzw. Artikel 182 des Zollkodex", "Passive Veredelung" usw. gleichgesetzt werden können. Es sind vielmehr die Definitionen in den einzelnen Rechtsgrundlagen zu beachten, die z.B. neben der eigentlichen körperlichen Verbringung der Güter mittels Transport auch die Beistellung von Transportmitteln verbieten. Beim Handel mit Embargoländern ist daher immer besonders sorgfältig zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen ist.

Zu beachten ist, dass die Rechtslage zu den einzelnen Abschnitten – besonders bei den Embargos – wegen der sich häufig ändernden Umstände, raschen Veränderungen unterliegt.

Derzeit bestehen gegenüber nachstehend angeführten Ländern bzw. Gruppierungen Embargos (Waffenembargos und/oder Personen bzw. Finanzembargos:

Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Belarus (Weißrussland), Burundi, DR Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Libyen, Malediven, Mali, Myanmar (Birma), Republik Guinea, Republik Guinea-Bissau, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tunesien, Ukraine, Venezuela, Zentralafrikanische Republik sowie bestimmte spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und den Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen.

Folterwaren (AH-4501)

Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben

Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Einfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

Güter der Chemiewaffenkonvention und der Biotoxinkonvention (AH-3310)

Es bestehen Beschränkungen bzw. Verbote in folgenden Sektoren:

  • Ausfuhr kritischer Chemikalien
  • Einfuhr kritischer Chemikalien
  • Durchfuhr kritischer Chemikalien

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Maschinen, Technologien, Software). Diese zivilen Güter sind mit besonders hoher technischer Leistungsfähigkeit oder Präzision und eignen sich daher auch für strategische Zwecke (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Werkstoffe, Elektro und Elektronik, Metallwaren, Fasern, Telekommunikation, Sensoren, Laser). Gebrauchte Güter sind wie neue zu behandeln. Nicht erfasst von dieser Regelung sind Militärgüter.

Es bestehen Beschränkungen bzw. Verbote in folgenden Sektoren:

  • Ausfuhr von Gütern des Anhangs I oder IV der Verordnung (gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck) mit Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen
  • Ausfuhr von anderen als im Anhang I oder IV der Verordnung gelisteten Gütern – nach Festlegung einer Genehmigungspflicht
  • Durchfuhr der bisher genannten Güter
  • Für Güter, die im Anhang I oder Anhang IV der Dual Use Verordnung gelistet sind, wird bei der Ausfuhr in Drittstaaten in manchen Fällen auch bei der innergemeinschaftlichen Verbringung eine Genehmigung des BMAW benötigt.

Es gibt drei Arten von Genehmigungen:

  • Einzelgenehmigungen: Genehmigt wird die Lieferung eines Gutes oder mehrerer Güter auf Grund eines Auftrages an einen Empfänger (Endverwender) in ein Drittland.
  • Globalgenehmigungen: Bestimmte zuverlässige Ausführer führen mit dieser Genehmigung mehrere Arten/Kategorien von Gütern an mehrere Empfänger (Endverwender) in mehrere Drittstaaten aus.
  • Allgemeingenehmigungen: Mit dieser Genehmigung können alle Ausführer bestimmte Güter in bestimmte Drittländer liefern.

Alle drei Genehmigungen werden in Österreich durch das BMAW ausgestellt und sind in der gesamten EU gültig.

Verteidigungsgüter (AH-3210)

Außerhalb der eigentlichen Waffenembargos bestehen Beschränkungen bzw. Verbote in folgenden Sektoren:

  • Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittländer
  • Durchfuhr der bisher genannten Güter
  • Verbringung innerhalb der Gemeinschaft

Aus- und Durchfuhr von bestimmten Schusswaffen ("Feuerwaffen-Verordnung") (AH-3210)

Die Verordnung (EG) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) enthält EU-weit geltende einheitliche Regelungen zur Ausfuhr von bestimmten Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition. Der Genehmigungspflicht unterliegen gemäß Art 4 Abs 1 der Feuerwaffen-VO die in Anhang I der Feuerwaffen-VO angeführten Feuerwaffen (das sind Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf und nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen (Kleinkaliberwaffen des Kalibers 22, auch Pistolen/Revolver z.B. Biathlon-Gewehre), deren Teile (das sind Lauf, Rahmen/Gehäuse, Schlitten, Trommel, Verschluss(stück), Dämpfer), wesentliche Komponenten (das sind Verschlussmechanismus, Patronenlager, Lauf) und Munition (einschließlich Komponenten wie Patronenhülsen, Zündhütchen, Kugeln, Pulver).

Diese Verordnung gilt zusätzlich zu etwaigen Embargos, Dual Use Beschränkungen und Beschränkungen für Verteidigungsgüter. Ausnahmeregelungen für Jäger und Sportschützen sind vorgesehen.

Rohdiamanten (AH-4311)

Es bestehen Beschränkungen bzw. Verbote in folgenden Sektoren:

  • Ein- und Ausfuhr nur mit Zertifikaten und nach Zertifizierung bei einer der in der EU bestimmten Zertifizierungsstellen

Strafbestimmungen bei Vergehen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (AH-1130)

Die Strafbestimmungen bei Vergehen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften sind in den §§ 79 - 88 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) normiert:

  • Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten (§ 79 AußWG 2011)
  • Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union (§ 80 AußWG 2011)
  • Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen (§ 81 AußWG 2011)
  • Gerichtlich strafbare Handlungen nach §§ 79 bis 81 AußWG 2011 - bei Beitrag zu ABC-Waffen (§ 82 AußWG 2011); Ausnahmen von §§ 79 bis 82 AußWG 2011, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 83 AußWG 2011)
  • Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (§ 85 AußWG 2011)
  • Vereinfachte Strafverfügung (§ 86 AußWG 2011)
  • Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 87 AußWG 2011)

Zollverwaltung und Außenwirtschaftsrecht

Die Zollorgane überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Im Wesentlichen bezieht sich diese Überwachung auf den Warenverkehr.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen