Ablauf der Meldung

Zeitpunkt der Meldung

Die Meldungen sind vierteljährlich oder jährlich an die Statistik Austria zu erstatten.

Beachten Sie bitte, dass für ein Quartal oder ein Jahr, in dem keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen getätigt wurden, eine Leermeldung abzugeben ist.

Art der Meldung

Die Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen erfolgt mit Hilfe der sogenannten Matrixmeldung.

Quartalsmeldung bzw. Jahresmeldung/Matrixmeldung

Quartalsmeldungen grenzüberschreitender Dienstleistungen (Summe der Exporte und Importe)

  • Nach Partnerländern und
  • Nach Art der grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Die Meldungen sind nach den vorgegebenen Standards auf elektronischem Weg zu erstellen.

Frist

Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal bzw. Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.

  • Die Quartalsmeldung ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats einzureichen bzw. die Jahresmeldung ist spätestens am 15. Februar des dem Berichtsjahr nachfolgenden Jahres einzureichen
  • Fällt die Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag

Hinweis

Erfolgt die Rechnungsstellung bzw. der Rechnungseingang nicht zeitgleich mit dem Dienstleistungsexport bzw. -import, kann auch im darauffolgenden Berichtsquartal gemeldet werden.

Weiterführende Links

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ( Statistik Austria)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria