Schutz des geistigen Eigentums

Immer wenn der Mensch etwas Neues probiert, sich ausdenkt oder entwickelt, schafft er sogenanntes geistiges Eigentum. Das geistige Eigentum kann in Österreich, Europa oder weltweit geschützt werden.

Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Sie bilden neben dem Urheberrecht eine der beiden Kategorien des geistigen Eigentums. Damit der Schutz des jeweiligen Rechtes überhaupt greifen kann, muss das geistige Eigentum beim zuständigen Patentamt registriert und eingetragen werden. Inhaberinnen/Inhaber von gewerblichen Schutzrechten können durch Lizenzen anderen erlauben, diese ganz oder teilweise zu benutzen.

Erst durch die Registrierung als solches beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) kann die geistige Schöpfung verlässlich abgesichert werden.

Patente schützen technische Lösungen, die

  • neu sind
  • auf einer erfinderischen Leistung beruhen und
  • gewerblich anwendbar sind.

Die Erfindung darf zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht veröffentlicht sein.

Alles, was vor der Anmeldung, irgendwo auf der Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist Stand der Technik und nicht mehr neu. Es ist daher entscheidend, dass die Erfinderin/der Erfinder ihre/seine Erfindung zuerst zum Patent anmeldet, bevor diese in irgendeiner Form veröffentlicht wird.

Ein Patent ist ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht, das für maximal 20 Jahre gilt. Das bedeutet, dass nur die Patentinhaberin/der Patentinhaber die geschützte Erfindung betriebsmäßig herstellen, vertreiben oder gebrauchen darf.

Ein Gebrauchsmuster ist neben einem Patent die zweite Möglichkeit, für eine technische Erfindung Schutz zu erhalten. Der Unterschied besteht darin, dass jede formal einwandfreie Anmeldung registriert wird, ohne dass die Erfindung neu und erfinderisch sein muss, solange sie nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung veröffentlicht wurde. 

Die Gebrauchsmusteranmeldung ist daher mit geringeren Kosten verbunden als das Patent.

Ein Gebrauchsmuster ist ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht, das für maximal zehn Jahre gilt. Das bedeutet, dass nur Inhaberin/Inhaber die geschützte Erfindung betriebsmäßig herstellen, vertreiben oder gebrauchen darf.

Um überhaupt am Markt wahrgenommen zu werden, sind nicht nur gute Produkte, sondern auch eine möglichst einprägsame Marke notwendig. Logos sollen der Kundschaft als Orientierungshilfe dienen. Sie haben die Aufgabe, eine Vertrauensbasis zu bilden und Kaufanreize auszulösen.

Marken sind Unternehmenskennzeichen, die helfen, Waren oder Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeugerinnen/Erzeuger oder Anbieterinnen/Anbieter voneinander zu unterscheiden. Sie ermöglichen den Konsumenten zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. 

Durch eine Markenanmeldung beim Patentamt können Unternehmen ihre Marke vor Nachahmungen schützen.

Es gibt verschiedene Arten von Marken, zum Beispiel:

  • Wortmarken: sie bestehen ausschließlich aus Großbuchstaben in Blockschrift (z.B. ANKERMANN)
  • Bildmarken: das sind Logos ohne Schriftzug
  • Wortbildmarken: sie bestehen aus Wortbestandteilen in Groß- und Kleinbuchstaben mit und ohne grafische Zusätze
  • Dreidimensionale Marken
  • Farb- und Klangmarken
  • etc.

Die Marke ist ein selbstständiges Vermögensrecht, das auf das Erteilungsgebiet (z.B. die Republik Österreich) begrenzt ist. Es gilt zehn Jahre lang und ist verlängerbar. Es zählt zu den Aktiva eines Unternehmens.

Das Muster bzw. Design schützt das Aussehend.h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Muster (Design) geschützt werden, wie beispielsweise Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos oder grafische Symbole.

Ein Muster schützt jedoch nicht die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches. Auch die Funktion eines Gegenstandes ist nicht geschützt. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind (z.B. Zündkerzen), können daher nicht als Design geschützt werden. Auch für Computerprogramme gibt es keinen Musterschutz, wohl aber beispielsweise für Layouts von Websites.

Ein Musterschutz stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht dar, das für maximal 25 Jahre gilt. Es berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu gebrauchen. Dafür ist eine Musterschutzanmeldung nötig.

Die Austria Wirtschaftsservice (aws) bietet im Bereich geistiges Eigentum bzw. IP (Intellectual Property) eine Reihe an Förderungen im Rahmen des Innovationsschutzes ( aws) an. Ziel ist es, österreichische Unternehmen zu unterstützen, ihr geistiges Eigentum zu identifizieren, in Abstimmung mit der Firmenstrategie nachhaltig zu schützen und schlussendlich kommerziell erfolgreich einzusetzen. Die Förderungen beinhalten zumeist eine Zuschuss- und eine Beratungsleistung.

Weiters bieten die aws und das österreichische Patentamt mit discover.IP ( aws/ÖPA) eine individuelle und kostenlose Beratung an: IP-Expertinnen/IP-Experten zeigen passende Schutz- und Förderungsmöglichkeiten zu Innovationsvorhaben auf und geben Handlungsoptionen.

Letzte Aktualisierung: 4. September 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Österreichisches Patentamt