Meldepflicht

Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die

  • ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
  • schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig und regelmäßig verrichten und
  • grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, wenn
    • deren Gesamtsumme der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtsumme der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangen Kalenderjahr die Meldegrenze erreicht oder überschritten haben.

Schwellenwerte

Für die Dienstleistungs-Exporte und Dienstleistungs-Importe gilt jeweils ein Schwellenwert von 500.000 Euro pro Jahr. Die Meldegrenze zur Abgabe einer Jahresmeldung beträgt 500.000 Euro und einer Quartalsmeldung 5.000.000 Euro.

Details zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs bieten die Erläuterungen der Statistik Austria. Dort finden sich auch die Codes für die Dienstleistungsarten sowie die ISO-Code Länderliste.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria