Bäderhygiene − jährliches Gutachten

Allgemeine Informationen

Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber eines/einer

  • Hallenbades,
  • künstlichen Freibades,
  • Warmsprudelbades (Whirl Pools),
  • Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne),
  • Kleinbadeteiches

müssen einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers der angeführten Einrichtungen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen der Hygiene einholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen.

Wenn das Gutachten ergibt, dass die Beschaffenheit des Wassers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten überprüfen.

Darüber hinaus muss die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer der oben angeführten Einrichtungen dafür sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und darüber Aufzeichnungen geführt werden. Diesen Aufzeichnungen müssen die eingeholten wasserhygienischen Gutachten angeschlossen und für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.

Betroffene Unternehmen

Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber eines/einer

  • Hallenbades
  • Künstlichen Freibades
  • Warmsprudelbades (Whirl Pools)
  • Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne)
  • Kleinbadeteiches

Voraussetzungen

Siehe inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Ein wasserhygienisches Gutachten muss einmal jährlich eingeholt und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben müssen von einer/einem Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser/diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person entnommen werden. Die Probenahme muss – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern – unangemeldet während der Betriebszeiten erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen muss das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme ermöglicht werden.

Falls bei der Untersuchung Umstände eintreten, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so muss die/der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Wien der Magistratsabteilung 44 und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

Betriebstagebuch mit den Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrollen und die wasserhygienischen Gutachten der vorangegangenen Untersuchungen (siehe Fristen).

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Sachverständige zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens sind:

  • Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
  • Personen, die gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen
  • Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen
  • Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 30. Juni 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz