Gesundheitsberuferegister

Das aktuelle Gesundheitsberuferegister ist ein öffentliches Verzeichnis von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

Die Registrierung ist für alle Angehörigen der zehn registrierungspflichtigen Berufe eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Betroffene Berufe

Folgende Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert:

  • Biomedizinische Analytikerin/biomedizinischer Analytiker
  • Diätologin/Diätologe
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Ergotherapeutin/Ergotherapeut
  • Logopädin/Logopäde
  • Orthoptistin/Orthoptist
  • Pflegeassistentin/Pflegeassistent (inklusive Sozialbetreuungsberufe)
  • Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent
  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
  • Radiologietechnologin/Radiologietechnologe

Registrierungsverfahren

Antrag auf Registrierung

Einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister können alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe stellen mittels eines Formulars

  • bei der zuständigen Registrierungsbehörde oder
    Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben und persönlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde (Arbeiterkammer oder Gesundheit Österreich GmbH) eingebracht werden.
  • online
    Zur Onlineregistrierung benötigt man eine ID Austria.

Achtung

Der Antrag kann nicht per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden.

Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Die Registrierung an sich ist kostenlos.

Achtung

Alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die mit der Ausübung eines Gesundheitsberufes beginnen oder begonnen haben bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen oder aufgenommen haben, müssen sich bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen.

Zuständige Registrierungsbehörden

  • Die Arbeiterkammer im Bundesland des Dienstortes ist zuständig für die Registrierung von Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die angestellt, karenziert, arbeitssuchend etc. sind.
  • Die Gesundheit Österreich GmbH registriert vor allem Angehörige der betroffenen Gesundheitsberufe, die (überwiegend) freiberuflich oder ehrenamtlich tätig sind bzw. keine Arbeiterkammermitglieder (z.B. Beamtinnen/Beamte) sind.

Erforderliche Unterlagen

Alle Angehörigen der betroffenen Gesundheitsberufe, die mit der Ausübung eines Gesundheitsberufes beginnen, müssen grundsätzlich folgende Unterlagen vorlegen:

  • einen ausgefüllten Antrag,
  • Nachweis der Identität, Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass) und des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
  • Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Zeugnis, Diplom),
  • Passfoto,
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z.B. Strafregisterbescheinigung) für die letzten fünf Jahre, und zwar aus jenen Staaten, in denen sie sich mehr als sechs Monate aufgehalten haben,
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und einen
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus der Ausbildung oder dem Berufsweg ergeben.

Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der jeweiligen Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen.

Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen/gerichtlich beeidete Dolmetscher beizulegen.

Achtung

Die Nachweise (Attest, Strafregisterauszug) dürfen bei Antrag nicht älter als drei Monate sein.

Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen wird von der jeweiligen Registrierungsbehörde eine vorläufige Bestätigung über die Eintragung ins Register ausgestellt. Mit dieser kann der jeweilige Gesundheitsberuf bereits vor Ausstellung des Berufsausweises ausgeübt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Berufsangehörige namentlich im Öffentlichen Register ersichtlich.

Berufsausweis

Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erfolgt die Zustellung des Berufsausweises per Post. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf erfolgt ein Erinnerungsschreiben an den Berufsangehörigen und an die Arbeitsgeberin/den Arbeitgeber durch die jeweilige Registrierungsbehörde.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG)

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion