Heilmasseure – Dokumentationspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Heilmasseurinnen/Heilmasseure müssen Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere
- über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung
- die ärztlichen Anordnungen
- den Behandlungsverlauf
- sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten
führen und hierüber der behandelten Person, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte erteilen und über deren Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
Daten der Dokumentation dürfen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie an die anordnende Ärztin/den anordnenden Arzt, in deren/dessen Behandlung die Patientin/der Patient steht, mit Zustimmung der Patientin/des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person übermittelt werden.
Betroffene Unternehmen
Heilmasseurinnen/Heilmasseure
Fristen
Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung müssen die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde. Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
§§ 3 und 34 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz