Schafe und Ziegen – Begleitdokument
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Halterinnen/Halter von Schafen und Ziegen müssen bei der Verbringung von lebenden Schafen und Ziegen zwischen zwei Betrieben ein Begleitdokument mitführen und der Bestimmungsbetrieb muss das Begleitdokument als Bestandteil des Bestandsregisters aufbewahren. Ziel ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.
Betroffene Unternehmen
Jede Halterin/jeder Halter von Schafen oder Ziegen
Voraussetzungen
Verbringen von
- Schafen = zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe) oder
- Ziegen = zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen)
Ausnahme: bei Wanderhaltung ist das Bestandsregister mitzuführen
Fristen
Die Aufbewahrungsfrist für das Begleitdokument als Teil des Bestandsregisters beträgt 7 Jahre.
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen besondere Bundesorgane wie der Agrarmarkt Austria als Kontrolleure. (→ Veterinärinformationssystem - VIS)
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/429 samt delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Veterinärrechtsnovelle 2021
- Tierseuchengesetz (TSG)
- Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz