Schafe und Ziegen – Begleitdokument

Allgemeine Informationen

Halterinnen/Halter von Schafen und Ziegen müssen bei der Verbringung von lebenden Schafen und Ziegen zwischen zwei Betrieben ein Begleitdokument mitführen und der Bestimmungsbetrieb muss das Begleitdokument als Bestandteil des Bestandsregisters aufbewahren. Ziel ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.

Betroffene Unternehmen

Jede Halterin/jeder Halter von Schafen oder Ziegen

Voraussetzungen

Verbringen von

  • Schafen = zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe) oder
  • Ziegen = zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen)

Ausnahme: bei Wanderhaltung ist das Bestandsregister mitzuführen

Fristen

Die Aufbewahrungsfrist für das Begleitdokument als Teil des Bestandsregisters beträgt 7 Jahre.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen besondere Bundesorgane wie der Agrarmarkt Austria als Kontrolleure. (→ Veterinärinformationssystem - VIS)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. September 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz