Übereinstimmungserklärung

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende dürfen Maschinen, wenn die Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen herbeiführen kann, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn eine Übereinstimmungserklärung (EU-Konformitätserklärung) vorliegt.

Durch die Übereinstimmungserklärung muss die Gewerbetreibende/der Gewerbetreibende allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle) feststellen, dass die Maschine den auf sie zutreffenden Sicherheitsbestimmungen entspricht.

Die Übereinstimmungserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (Firma) und vollständige Anschrift der Herstellerin/des Herstellers
  • Gegebenenfalls: Name (Firma) und vollständige Anschrift der bevollmächtigten Person in Österreich
  • Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer etc.)
  • Einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG entspricht, gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien, denen die Maschine entspricht, erklärt wird
  • Gegebenenfalls: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung
  • Gegebenenfalls: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden
  • Gegebenenfalls: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat
  • Gegebenenfalls: Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN),
  • Gegebenenfalls: ÖNORMEN und anderen Normen und die technischen Spezifikationen, die angewendet werden
  • Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen der Herstellerin/des Herstellers oder der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person

Betroffene Unternehmen

Herstellerinnen/Hersteller und Händlerinnen/Händler von Maschinen

Fristen

Die Übereinstimmungserklärung muss vor dem Inverkehrbringen der Maschine erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft