Öffentliche Wägeanstalt – Betrieb
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Öffentliche Wägeanstalten sind Rechtsträger, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
Voraussetzungen
Erfüllung der in § 62a Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Oktober 1995 betreffend die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten festgelegten Anforderungen.
Fristen
Keine Angaben
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Maß- und Eichgesetz (MEG)
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft