Ziviltechniker – Ruhen der Befugnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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