Nachweise
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise über die berufliche Befugnis und die berufliche Zuverlässigkeit sowie Nachweise über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Nachweise über die technische Leistungsfähigkeit verlangen.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Hinweis
Die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) ist möglich. Ab 1. Oktober 2018 ist für den Oberschwellenbereich verpflichtend die vollelektronische Eigenerklärung zu verwenden.
Berufliche Befugnis und berufliche Zuverlässigkeit
Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die die Unternehmerin/der Unternehmer konkret verfügt. Das Unternehmen kann diese Nachweise der Befugnis und der Zuverlässigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis führen, wenn dieses von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar ist. Können die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber geforderten Unterlagen aus gerechtfertigtem Grund nicht beigebracht werden, kann die Befugnis und die Zuverlässigkeit auch durch andere Unterlagen, die die gleiche Aussagekraft haben, nachgewiesen werden. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft muss der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nach Aufforderung erbracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis:
- Entsprechend den Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmens
- Urkunde über die Eintragung im betreffenden Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder
- Vorlage der betreffenden Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung
- Im Falle eines Dienstleistungsauftrages
- Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmens zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder
- Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmens zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation
- Der Auftraggeber hat überdies, über die für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den § 28 oder 29 LSD-BG vorliegt. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit:
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachgewiesen durch:
- Auszug aus einem Berufs- oder Handelsregister oder
- Strafregister oder
- Gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen
- Letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder
- Letztgültige Rückstandsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde oder
- Gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmens
Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit muss die Auftraggeberin/der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. I Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einholen, um festzustellen, ob eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG vorliegt. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
Liegt eine Bestrafung vor, muss die Bieterin/der Bieter darlegen, dass sie/er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung geführt hat, zu verhindern.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann das Unternehmen auch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis führen, wenn dieses von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Können die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber geforderten Nachweise aus berechtigtem Grund nicht beigebracht werden, kann die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch andere von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber als geeignet erachtete Nachweise, die die gleiche Aussagekraft haben, nachgewiesen werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:
- Entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft)
- Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung
- Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist
- Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmen gegenüber der Auftraggeberin/dem Auftraggeber, falls sich das Unternehmen zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmen stützt
- Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht
Können die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber geforderten Unterlagen aus berechtigtem Grund nicht beigebracht werden, kann die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch andere von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber für geeignet erachteten Unterlagen nachgewiesen werden. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:
- Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmerinnern/der beschäftigten Dienstnehmer
- Angaben über Unternehmensbeteiligungen
- Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz
Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit kann sich ein Unternehmen für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen, stützen. In diesem Fall muss das Unternehmen den Nachweis erbringen, dass für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Technische Leistungsfähigkeit
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen):
- Name und Sitz der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson
- Wert der Leistung
- Zeit und Ort der Leistungserbringung
- Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Lieferaufträgen:
- Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen.
- Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens.
- Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.
- Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachweisbar sein muss.
- Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.
- Bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder in deren/dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmens durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen.
- Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass die Unternehmerin/der Unternehmer die für Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen:
- Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen.
- Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die das Unternehmen bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
- Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Unternehmerin/des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen.
- Bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will.
- Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.
- Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von der Unternehmerin/dem Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl ihrer/seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind.
- Bescheinigung, dass die Unternehmerin/der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Dienstleistungsaufträgen:
- Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen.
- Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens.
- Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.
- Bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder in deren/dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmens durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen.
- Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Unternehmerin/des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen.
- Bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will.
- Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.
- Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von der Unternehmerin/dem Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl ihrer/seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind.
- Angabe, welche Teile des Auftrages die Unternehmerin/der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt.
- Bescheinigung, dass die Unternehmerin/der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
Rechtsgrundlagen
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz