Vergabeverfahren – Nachweise

Der Auftraggeber kann von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Unterlagen verlangen, die ihre Eignung belegen. Das sind Nachweise über die

Wenn das Unternehmen die vom Auftraggeber gewünschten Unterlagen aus gerechtfertigtem Grund nicht beschaffen kann, ist es ihm möglich, die Eignung auch durch andere Unterlagen, die die gleiche Aussagekraft haben, nachzuweisen. Wenn der Auftraggeber das Unternehmen dazu auffordert, muss es den Nachweis liefern, dass diese Unterlagen die gleiche Aussagekraft haben, wie die von ihm verlangten Unterlagen.

Unternehmen können eine Eigenerklärung vorlegen, in der sie erklären, die Eignungskriterien zu erfüllen. Der Auftraggeber wird dann nur von ausgewählten Unternehmen Nachweise verlangen. Im Oberschwellenbereich ist eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Es ist auch möglich, Nachweise über die Liste der geeigneten Unternehmer zu liefern.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Eigenerklärung

Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit durch die Vorlage einer Eigenerklärung belegen. Darin erklären sie, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können. In der Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die das Unternehmen konkret verfügt.

Es ist auch möglich, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.. Das USP bietet dazu das Service "EEE-Dienst" an.

Liste geeigneter Unternehmer

Im öffentlichen Vergabewesen unterstützen diverse Serviceeinrichtungen wie der Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) sowie auftrag.at Unternehmen dabei, leichter, komfortabler und mit geringerem Zeitaufwand relevante Ausschreibungen zu finden.

ANKÖ bietet die "Liste geeigneter Unternehmer" an. Das ist ein allgemein zugängliches Verzeichnis von Unternehmen und deren Eignungsnachweisen gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes. In diese Liste können sich Unternehmen eintragen lassen, um ihre berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit sowie ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

Unternehmen sparen durch die Eintragung Zeit und Kosten, da die in der Liste evident gehaltenen Daten nicht in jedem Vergabeverfahren neu belegt werden müssen, sondern den berechtigten Usern (Auftraggebern) online zur Verfügung stehen.

Diese Form des Eignungsnachweises setzt voraus, dass die vom Auftraggeber festgelegten Nachweise in der von ihm gewünschten Aktualität vorliegen und für ihn selbst unmittelbar abrufbar sind.

Nachweise über die berufliche Befugnis

  • Entsprechend den Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmens
    • Urkunde über die Eintragung im betreffenden Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder
    • Vorlage der betreffenden Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung
  • Beim Dienstleistungsauftrag
    • Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmens zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder
    • Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmens zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation
  • Der Auftraggeber muss außerdem eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung einholen und prüfen, ob einschlägige rechtskräftige Bestrafungen vorliegen. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

Nachweise über die berufliche Zuverlässigkeit

  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachgewiesen durch:

    • Auszug aus einem Berufs- oder Handelsregister oder
    • Strafregister (bzw. Verbandsregisterauskünfte) oder
    • Gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen
    • Letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder
    • Letztgültige Rückstandsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde oder
    • Gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmens

Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit muss der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB einholen, um festzustellen, ob eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung vorliegt. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

Liegt eine Bestrafung vor, muss die Bieterin/der Bieter darlegen, dass sie/er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung geführt hat, zu verhindern (Selbstreinigung).

Nachweise über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft)
  • Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben ist
  • Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmen gegenüber der Auftraggeberin/dem Auftraggeber, falls sich das Unternehmen zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmen stützt
  • Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht

Können die von dem Auftraggeber geforderten Unterlagen aus berechtigtem Grund nicht vorgelegt werden, kann die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch andere von dem Auftraggeber für geeignet erachteten Unterlagen nachgewiesen werden. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:

  • Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
  • Angaben über Unternehmensbeteiligungen
  • Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit kann sich ein Unternehmen für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen, stützen. In diesem Fall muss das Unternehmen den Nachweis erbringen, dass für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Nachweise über die technische Leistungsfähigkeit

Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen):

  • Name und Sitz der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson
  • Wert der Leistung
  • Zeit und Ort der Leistungserbringung
  • Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Lieferaufträgen:

  • Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen.
  • Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens.
  • Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.
  • Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachweisbar sein muss.
  • Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.
  • Bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder in deren/dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmens durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen.
  • Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass die Unternehmerin/der Unternehmer die für Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen:

  • Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen.
  • Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die das Unternehmen bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.
  • Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Unternehmerin/des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen.
  • Bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will.
  • Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.
  • Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von der Unternehmerin/dem Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl ihrer/seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind.
  • Bescheinigung, dass die Unternehmerin/der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Dienstleistungsaufträgen:

  • Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen.
  • Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens.
  • Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.
  • Bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder in deren/dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmens durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen.
  • Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Unternehmerin/des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen.
  • Bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will.
  • Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.
  • Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von der Unternehmerin/dem Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl ihrer/seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind.
  • Angabe, welche Teile des Auftrages die Unternehmerin/der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt.
  • Bescheinigung, dass die Unternehmerin/der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.