Vergabekontrolle

Das Bundesverwaltungsgericht kontrolliert auf Antrag die Vergabeverfahren aller Auftraggeber des Bundes (z.B. Bundesministerium, ÖBB). Unternehmen müssen dafür einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht stellen. Sie haben zwei Möglichkeiten, ein Vergabeverfahren gerichtlich kontrollieren zu lassen:

  • Im Nachprüfungsverfahren kann sich ein Unternehmen gegen bestimmte "gesondert anfechtbare" Entscheidungen des Auftraggebers wehren. Damit das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung prüft, muss man innerhalb einer bestimmten Frist beantragen, dass eine Nachprüfung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit stattfindet. Nach Ablauf der Antragsfrist kann die Entscheidung nicht mehr überprüft werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unter Einhaltung der Antragsfristen bis zur Zuschlagserteilung bzw. dem Widerruf möglich.
  • Im Feststellungsverfahren überprüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Zuschlagserteilung bzw. der Widerruf oder ein Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung  rechtswidrig war. Das kann zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des (bereits abgeschlossenen) Vertrages sowie zur Verhängung von "alternativen" Sanktionen gegen den Auftraggeber führen.

Ist der Auftraggeber ein Bundesland oder eine Gemeinde, sind die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte für die Vergabekontrolle zuständig. Gleichzeitig kann es auch zu einem Verfahren auf europäischer Ebene kommen. Die untenstehenden Ausführungen beziehen sich auf Vergabekontrollverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Achtung

Ein Nachprüfungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Es kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen vorübergehend ausgesetzt werden können.

  • Nachprüfungsanträge (Anträge auf Nichtigerklärung): unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages
  • Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen: unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages (bei nötiger Verbesserung des Antrages binnen fünfzehn Tagen)
  • Anträge auf Feststellung: unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages

Antragsberechtigt ist jemand,

  • der ein Interesse am Abschluss eines (dem Bundesvergabegesetz 2018 unterliegenden) Vertrages behauptet, und
  • dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Eine Bieterin/ein Bieter muss z.B. einen in der Ausschreibungsunterlage erkannten Mangel möglichst frühzeitig darlegen. Wenn sie/er damit wartet, bis feststeht, dass sie/er den Auftrag nicht erhalten soll (und die Frist für den Nachprüfungsantrag in Bezug auf die Ausschreibung in der Zwischenzeit abgelaufen ist), kann sie/er sich nicht mehr auf den Fehler in der Ausschreibungsunterlage berufen.

Die Länge der Frist, um eine Nachprüfung zu beantragen, hängt von der Art, in der die Entscheidung der Bieterin/dem Bieter zu Kenntnis gebracht werden, ab. Sie beträgt

  • zehn Tage bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung und
  • 15 Tage bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg.

Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Es gibt auch besondere Fristen. Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab der (möglichen) Kenntnis der gesondert anfechtbaren Entscheidung.

Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung (mit Ausnahme der Bekanntmachung bei Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung) können darüber hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, wenn dadurch die Antragsfrist verlängert wird.

Hinweis

Nach Ablauf der Fristen auf Nachprüfung einer "gesondert anfechtbaren Entscheidung" besteht keine Möglichkeit mehr, Fehler der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Entscheidung überprüfen zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass Vergabeverfahren innerhalb angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden können.

Ein Antrag auf Nachprüfung hat jedenfalls zu enthalten:

  • Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

  • Bezeichnung des Auftraggebers, der Antragstellerin/des Antragstellers und eventuell der vergebenden Stelle und deren elektronischer Adresse
  • Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Interesses am Vertragsabschluss; bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung muss die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter bezeichnet werden,
  • Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/Antragsteller
  • Beschwerdepunkte (Bezeichnung der Rechte, in denen sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet) und Gründe (auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt)
  • Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung
  • Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit

Gebühren

Direktvergaben 324 Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung - Bauaufträge 1.080 Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung - Liefer- und Dienstleistungsaufträge 540 Euro
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung(gemäß §§ 43 Z 2
und 44 Abs 2 Z 1 und 2 und Abs 3 BVergG 2018)
540 Euro
Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018 1.080 Euro
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich (USB) 3.241 Euro
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe (USB) 1.080 Euro
Bauaufträge im Oberschwellenbereich (OSB) 6.482 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im OSB 2.160 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im USB 3.241 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im OSB 6.482 Euro

Für einstweilige Verfügungen beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr für den Nachprüfungsantrag. Es gibt auch noch weitere Sonderregelungen, nach denen die obigen Gebührensätze erhöht oder reduziert werden.

Gebührenersatz

Antragstellerinnen/Antragsteller, die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegen, haben Anspruch auf Ersatz der Gebühren durch den Auftraggeber (auch bei Klaglosstellung während des anhängigen Verfahrens).

Der Anspruch auf Gebührenersatz besteht bei der einstweiligen Verfügung nur dann, wenn

  • dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn die Antragstellerin/der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  • dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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