Gebührenersatz
Die/der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin/ der obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber (auch bei Klaglosstellung während des anhängigen Verfahrens).
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Der Anspruch auf Gebührenersatz besteht bei der einstweiligen Verfügung nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn die Antragstellerin/der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Höhe der Gebührensätze (Stand 05.12.2019)
Direktvergaben | 324 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung - Bauaufträge |
1.080 Euro |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung - Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 540 Euro |
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung(gemäß §§ 43 Z 2 und 44 Abs 2 Z 1 und 2 und Abs 3 BVergG 2018) |
540 Euro |
Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018 | 1.080 Euro |
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich (USB) |
3.241 Euro |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe (USB) | 1.080 Euro |
Bauaufträge im Oberschwellenbereich (OSB) |
6.482 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im OSB | 2.160 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im USB | 3.241 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im OSB | 6.482 Euro |
Für einstweilige Verfügungen beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr für den Nachprüfungsantrag. Es gibt auch noch weitere Sonderregelungen, nach denen die obigen Gebührensätze erhöht oder reduziert werden.
Weitere Informationen zur Vergabekontrolle finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz