Ausschluss von Bieterinnen/Bietern und Ausscheiden von Angeboten
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Ausschluss von Bieterinnen/Bietern
Die öffentliche Auftraggeberin/der öffentliche Auftraggeber hat Unternehmerinnen/Unternehmer jederzeit (bis auf gewissen Ausnahmen!) von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen bei
- rechtskräftiger Verurteilung (z.B. Mitgliedschaft einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Vorteilsannahme, Bestechung, Betrug, Förderungsmissbrauch, Geldwäscherei, Menschenhandel)
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dessen Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens
- Liquidation der Unternehmerin/des Unternehmers und Einstellung ihrer/seiner gewerblichen Tätigkeit
- sittenwidrigen nachteiligen Abreden zu Lasten der Auftraggeberin/des Auftraggebers bzw. wettbewerbsverzerrenden Abreden
- schwerwiegenden Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes
- Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der SV-Beiträge/Steuern/ Abgaben in Österreich oder im Land des Unternehmenssitzes
- Interessenskonflikt, der nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen verhindert werden kann
- Beteiligung an Vorarbeiten, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde
- erheblichen oder dauerhaften Mängeln (bei Erfüllung wesentlicher Anforderungen eines früheren Auftrags), die zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages, Schadenersatz oder vergleichbaren Sanktionen geführt haben)
- falschen Erklärungen oder Nichterteilung von Auskünften zur Eignung der Unternehmerin/des Unternehmers oder Nichtvorlage von Nachweisen
- Versuch, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen
- Versuch, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile im Vergabeverfahren erlangt werden könnten
- Übermittlung oder Versuch der Übermittlung einer fahrlässigen irreführenden Information an die Auftraggeberin/den Auftraggeber, durch die die Entscheidung über Ausschluss oder Auswahl von Unternehmen oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflusst werden könnte
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann unter bestimmten Umständen vom Ausschluss Abstand nehmen, z.B. wenn die Leistungsfähigkeit der Unternehmerin/des Unternehmers ausreicht oder wenn die Zahlung von offenen SV-Beiträgen/Steuern/ Abgaben vorgenommen wurde.
Ausscheiden von mangelhaften Angeboten
Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber aufgrund einer Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
- Angebote von aufgrund der Erbringung von Vorarbeiten auszuschließenden Bieterinnen/Bietern,
- Angebote von ungeeigneten Bieterinnen/Bietern
- Angebote mit unplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises
- Angebote ohne Preisangabe, mit der Erklärung, das billigste Angebot zu unterbieten
- Angebote mit fehlendem Nachweis des Vadiums (wenn verlangt) bei Angebotseröffnung
- Angebote, die verspätet sind
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
- Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden
- nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote
- Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen
- fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind
- rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind
- Angebote von nicht aufgeforderten Bieterinnen/Bietern
- Angebote von Bieterinnen/Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können,
- Angebote von Bieterinnen/Bietern, bei welchen der Auftraggeberin/dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufs einer gesetzten Nachfrist
- keine behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich oder
- kein Nachweis darüber, dass die notwendige Berufsqualifikation oder
- kein Nachweis über die Einleitung eines Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich vor Ablauf der Angebotsfrist oder
- eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt, vorliegt.
Hinweis
Angebote, bei welchen der Absolutwert aller Rechenfehler unter zwei Prozent der Angebotssumme liegt, sind zu korrigieren und weiter in der Angebotswertung zu belassen. Eine Vorreihung eines Angebotes nach Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig. Die Ausschreibungsunterlagen können auch vorsehen, dass Angebote mit größeren Rechenfehlern zu berücksichtigen sind und eine Vorreihung zulässig ist.
Behebbarer/unbehebbarer Mangel
Es führen jedenfalls nicht alle Mängel oder Unvollständigkeiten des Angebots zwingend zu einem Ausscheiden. Ein Mangel gilt dann als unbehebbar, wenn durch die Behebung des Mangels die Wettbewerbsstellung der Bieterin/des Bieters materiell verbessert und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt würde.
Hinweis
Die Regelungen gelten für den "klassischen Bereich" der Vergabeverfahren (öffentliche Auftraggeberinnen/öffentliche Auftraggeber). Die (leicht) abweichenden Bestimmungen für den Sektorenbereich sowie die Konzessionsvergabe werden somit nicht dargestellt.
Weitere Informationen zum Angebot sowie zu Angebots- und Zuschlagsfristen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at
Rechtsgrundlagen
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz