Versicherungszuständigkeit

Versicherungszuständigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung

In Österreich besteht grundsätzlich für alle im Inland selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen sowie für bestimmte Angehörige das System der Pflichtversicherung. Pflichtversicherung bedeutet, dass die gesetzliche Versicherung ohne Wissen und Willen der Versicherten zustande kommt, sofern die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die Sozialversicherung bietet Leistungen der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung an.

Innerhalb der EU und dem EWR (einschließlich der Schweiz) ist nur ein Staat für alle sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass trotz einer Beschäftigung bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit in Österreich ein anderer Staat für die Sozialversicherung der versicherten Person zuständig ist, wobei dann auch die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften dieses anderen Staates für das Beschäftigungsverhältnis oder für die selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich anzuwenden sind.

Umgekehrt kann auch Österreich für ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sein, wobei die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Auch bei Kindergartenkindern, Schülerinnen/Schülern und Studierenden ist die Frage der Versicherungszuständigkeit, also welcher Staat zuständig ist, deren sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten zu betreiben, zu klären. Damit ist mit dem Besuch einer österreichischen Schule oder einer Universität nicht in allen Fällen ein Unfallversicherungsschutz aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung verbunden.

Im Falle eines Arbeitsunfalls ist bei gegebener Zuständigkeit Österreichs einer der folgenden Unfallversicherungsträger zuständig:

Untergliedert nach der Erwerbstätigkeit der Versicherten/des Versicherten sind jedoch in den nachstehend genannten sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen jeweils unterschiedliche Personenkreise erfasst:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

  • Unfallversicherung für
    • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land oder zu einer Gemeinde
    • Vertragsbedienstete des Bundes, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde (sonst ASVG)
    • Vertragsbedienstete der Bundesländer, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde (sonst ASVG)
    • Vertragsbedienstete in Gemeindeverbänden und Gemeinden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde (sonst ASVG)
    • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz
    • Personen, die durch Wahl, Bestellung oder Entsendung eine öffentliche Staatsfunktion ausüben
    • Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
    • Beschäftigte bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
    • Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
    • Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
    • Die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, auch wenn das Dienstverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist bzw. übergeht
    • Lehrlinge, sofern sie als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

  • Unfallversicherung für
    • Bäuerinnen/Bauern (Betriebsführerinnen/Betriebsführer) und
    • hauptberuflich mittätige Familienangehörige (z.B. Ehepartnerinnen/Ehepartner, Kinder)

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

  • Unfallversicherung für
    • Mitglieder einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte in die Ärzteliste eingetragen sind, und
    • Mitglieder der österreichischen Zahnärztekammer (ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs), wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte in die Zahnärzteliste eingetragen sind

Versicherungszuständigkeit der privaten Versicherung

Durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung kann über die Pflichtversicherung hinaus Vorsorge getroffen werden. Es kommen folgende zusätzliche private Versicherungsvarianten in Betracht:

  • Unfallversicherung
  • Unfalltod- und Unfallinvalidität-Zusatzversicherung
  • Krankenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Rechtsschutzversicherung

Weiterführender Link

Liste der Versicherungsunternehmen ( VVO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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