Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Strahlenquellen

Allgemeine Informationen

Tätigkeiten mit Strahlenquellen bedürfen einer Bewilligung gemäß Strahlenschutzgesetz (StrSchG). Gemäß § 3 Z 73 StrSchG ist "Tätigkeit" definiert als "eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird".

Auch Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, unterliegen der Bewilligungs- oder Meldepflicht gemäß StrSchG, sofern keine Ausnahmebestimmung gemäß Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) zutrifft.

Abhängig von Art und Gefährdungspotential der beabsichtigten Tätigkeit sieht das Strahlenschutzrecht unterschiedliche Bewilligungsverfahren vor:

  • Zweistufiges Bewilligungsverfahren: Sind bereits bei der Errichtung von Anlagen bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen notwendig, kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung (§§ 15, 16, 17 StrSchG). Dabei wird zunächst eine Errichtungsbewilligung und als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt.
  • Einstufiges Bewilligungsverfahren gemäß §§ 15, 17 StrSchG

Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt gilt Folgendes: Sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind, kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Behördenverfahren abgehandelt werden (§ 9 AllgStrSchV).

Hinweis

Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Strahlenschutzbehörde im Voraus ab, ob im konkreten Fall ein gemeinsames Behördenverfahren möglich ist.

Jede Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ist ebenfalls bewilligungspflichtig (§ 18 StrSchG). Ein solcher Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzubringen. Der Verfahrensablauf ist ähnlich einer Erstbewilligung.

Eine zentrale Voraussetzung für eine Bewilligung gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG) ist Strahlenschutzfachwissen im Unternehmen. Dazu muss vom Unternehmen eine "Strahlenschutzbeauftragte"/ein "Strahlenschutzbeauftragter" gegenüber der Behörde benannt werden. Diese Person muss – neben der entsprechenden schulischen Vorbildung – eine Strahlenschutzausbildung durch eine behördlich ermächtigte Ausbildungsstelle erhalten haben. Die zentralen Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten/des Strahlenschutzbeauftragten sind in § 64 Abs 1 StrSchG festgelegt. Wichtig dabei ist, dass gegenüber der Strahlenschutzbehörde die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzrechts ist.

Einen Spezialfall stellt die Genehmigung gemäß § 77 StrSchG für Unternehmen dar, deren Arbeitskräfte Arbeiten als sogenannte "externe Arbeitskräfte" ausführen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitskräfte nicht im eigenen Betrieb, sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind. In solchen Fällen sind beide Unternehmen verantwortlich für den Schutz der Arbeitskräfte. Es gelten Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten (§ 81 StrSchG und § 118 AllgStrSchV).

Darüber hinaus gibt es noch im Rahmen der Bauartzulassung den Sonderfall der Zulassung eines bestimmten Gerätetyps, der in größerer Stückzahl eingesetzt wird. Besitzt ein Gerät eine solche Bauartzulassung, entfällt für das Unternehmen, das ein solches Gerät verwenden möchte, die Bewilligungspflicht gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG. Es bestehen allerdings Meldepflichten an die zuständige Strahlenschutzbehörde, beispielsweise bevor das Gerät erstmals eingesetzt wird (§ 35 Abs 4 StrSchG sowie § 25 AllgStrSchV).

Hinweis

Die Bewilligungsbehörde überprüft gemäß § 61 StrSchG die bewilligte Tätigkeit. Dabei werden die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (das StrSchG sowie die AllgStrSchV) und die Inhalte der Bescheide kontrolliert. Das vorgeschriebene Intervall hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind Unternehmen, die Tätigkeiten mit Strahlenquellen ausüben (sofern nicht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 AllgStrSchV gegeben ist). Auch Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, unterliegen der Bewilligungspflicht, sofern keine Ausnahmebestimmung zutrifft.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist der Antrag beim jeweiligen Amt der Landesregierung einzubringen. Bei Bewilligungen in Verfahrenskonzentration mit einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung ist der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Verfahrensablauf

Das Bewilligungsverfahren erfolgt auf schriftlichen Antrag des Unternehmens. Der Antrag hat alle Unterlagen zu enthalten, die der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine sichere Ausübung der Tätigkeit gegeben sind.

Nach positivem Abschluss der Prüfung erlässt die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung einen Bewilligungsbescheid. Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einen Bescheid zu erlassen. Der Bescheid hat die erforderlichen Auflagen und Bedingungen zu enthalten, die vom Unternehmen einzuhalten sind.

Erforderliche Unterlagen

In § 10 AllgStrSchV ist festgelegt, welche Unterlagen für welche Tätigkeitsart vorzulegen sind. Bei hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ist zusätzlich der Nachweis einer Versicherung für die sichere Entsorgung der Quelle sowie einer Rücknahmevereinbarung mit der Lieferantin/dem Lieferanten erforderlich. Der Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit künstlichen Strahlenquellen muss Unterlagen mit folgenden Bestandteilen enthalten:

  1. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
  2. technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
  3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
  4. gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
  5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
  6. gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
    1. Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
    2. der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
    3. der vorgesehenen Beseitigung,
    4. einer allfälligen temporären Lagerung;
  7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
  8. erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
  9. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen.

Folgende Bestandteile müssen die Unterlagen eines Antrags auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien enthalten:

  1. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 AllgStrSchV bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG;
  2. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
  3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
  4. abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
  5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
  6. gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
    1. Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
    2. der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
    3. der vorgesehenen Beseitigung,
    4. einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
  7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
  8. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen.

Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 AbsAllgStrSchV von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichts beizulegen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Anlage 1 − Abschnitt VII. Bundesverwaltungsabgabenverordnung und § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes.

Zusätzliche Informationen

Genehmigung von Arbeiten externer strahlenexponierter Arbeitskräfte

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie