Strahlenschutz bei natürlichen Strahlenquellen

Allgemeine Informationen

In einigen Bereichen, in denen sich Personen berufsbedingt aufhalten, kann es durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zu einer erhöhten Strahlenbelastung kommen. Bisher galten für den Schutz von Arbeitskräften vor solchen natürlichen Strahlenquellen gesonderte Regelungen (Natürliche Strahlenquellen-Verordnung sowie die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal).

Mit dem am 1. August 2020 in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzrecht werden die Strahlenschutzregelungen betreffend künstliche radioaktive Stoffe und terrestrische natürliche radioaktive Stoffe weitgehend vereinheitlicht. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen für beide Teilbereiche in der Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) verankert. Die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung ist außer Kraft getreten. Das bedeutet unter anderem, dass – anders als früher – auch Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, der Bewilligungs- oder Meldepflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) unterliegen, sofern keine Ausnahmebestimmung gemäß AllgStrSchV 2020 zutrifft.

Die Arbeitsbereiche, in denen eine erhöhte Strahlenbelastung der Arbeitskräfte durch terrestrische natürliche radioaktive Stoffe möglich ist, werden in Anlage 3 AllgStrSchV 2020 aufgelistet. Es handelt sich dabei – wie auch schon bisher – insbesondere um folgende Unternehmensbereiche:

  • Wasserversorgungsunternehmen
  • Radon-Kureinrichtungen
  • Industrielle/gewerbliche Verwendung von thoriumhaltigen Produkten
  • Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen
  • Verarbeitung von Rohphosphaten zum Beispiel in der Düngemittelindustrie
  • Zirkon- und Zirkonoxidindustrie

Im Einklang mit den Vorgaben der EU sind drei Industriezweige zusätzlich in den Geltungsbereich aufgenommen worden: die Zementherstellung einschließlich der Wartung von Klinkeröfen, die Produktion von Primäreisen sowie die Zinn-, Blei- und Kupferschmelze.

Fallen bei Arbeitsprozessen Rückstände an, die mit natürlichen radioaktiven Stoffen angereichert sind, sind wie bisher Strahlenschutzmaßnahmen zu treffen.

Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich der AllgStrSchV 2020, muss dessen Inhaberin/Inhaber eine behördlich ermächtige Überwachungsstelle beauftragen. Die Beauftragung umfasst eine Dosisabschätzung für jene Arbeitskräfte, die einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt sein könnten, sowie gegebenenfalls die Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und von mit der Luft oder dem Abwasser abgeleiteten radioaktiven Stoffen.

Hinweis

Diese Abschätzungen und Ermittlungen sind periodisch zu wiederholen, wobei die Zyklen abhängig vom Gefährdungspotential sind (fünf oder zehn Jahre). Außerdem hat eine Wiederholung bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit zu erfolgen. Um sicherzustellen, dass aus Sicht des Strahlenschutzes weiterhin kein erhöhter behördlicher Kontrollaufwand besteht, gilt dies auch für Unternehmen, die weder der Bewilligungs- noch der Meldepflicht unterliegen.

Abhängig von den Ergebnissen der Abschätzungen und Ermittlungen trifft auf die Unternehmen entweder eine Bewilligungspflicht, eine Meldepflicht oder die Ausnahme von der Meldepflicht zu. Letztere Möglichkeit besteht, wenn aufgrund der Ergebnisse von sehr geringer Strahlenschutzrelevanz ausgegangen werden kann.

Bewilligungspflichtig ist ein Unternehmen, wenn Arbeitskräfte als "strahlenexponierte Arbeitskräfte" einzustufen sind oder wenn die Ableitungen oder Rückstände gewisse Werte, die in der AllgStrSchV 2020 festgelegt sind, überschreiten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für bewilligungspflichtige Tätigkeiten.

Meldepflichtig ist ein Unternehmen, wenn die Aktivitätskonzentrationen der Rückstände zwar erhöht sind, aber die Grenzen für die Bewilligungspflicht nicht überschreiten und die zu erwartenden Strahlendosen der Arbeitskräfte und die Ableitungswerte im Normalbereich liegen. In der AllgStrSchV 2020 sind Werte für Aktivitätskonzentrationen festgelegt, oberhalb derer sie als strahlenschutzrelevant anzusehen sind.

Unterliegt das Unternehmen der Bewilligungs- oder Meldepflicht, hat es durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Strahlenbelastung von Personen und Umwelt so niedrig wie vernünftig möglich gehalten wird. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, sollte das Unternehmen am besten mit der Überwachungsstelle abklären.

Die Einhaltung des Strahlenschutzes wird von der Behörde periodisch kontrolliert; bei bewilligungspflichtigen Unternehmen mindestens alle drei Jahre, bei meldepflichtigen Unternehmen mindestens alle fünf Jahre.

Bei Rückständen wird von der Überwachungsstelle festgestellt, ob diese vom Strahlenschutzstandpunkt unbedenklich sind und somit unter Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen beseitigt oder wiederverwertet werden können. Andernfalls sind diese Rückstände als radioaktive Abfälle zu entsorgen.

Einen Sonderfall stellt der Schutz von Arbeitskräften vor kosmischer Strahlung dar. Die Regelungen zum Schutz dieses Personenkreises bleiben unverändert gegenüber den bisherigen Regelungen. Luftfahrtunternehmen sind zur Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen für ihr Personal, das während der Flüge verstärkt kosmischer Strahlung ausgesetzt ist, verpflichtet. Auch diese Regelungen sind nun im StrSchG 2020 verankert. Die bisher geltende Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal ist außer Kraft getreten.

Betroffene Unternehmen

  • Unternehmen in Tätigkeitsbereichen, die in Anlage 3 AllgStrSchV 2020 aufgelistet sind
  • Luftfahrtunternehmen

Fristen

Unternehmen gemäß Anlage 3 AllgStrSchV 2020:

  • Unverzügliche Veranlassung der Dosisabschätzung beziehungsweise nach Änderung von strahlenschutzrelevanten Parametern (zum Beispiel Erweiterung/Änderung des Arbeitsprozesses).
  • Falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden:
    • Unverzügliche Veranlassung der Ermittlung der Aktivitätskonzentration der Ableitung
    • Falls die Aktivitätskonzentration die Werte in Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 übersteigen: unverzügliche Veranlassung der Dosisabschätzung für die Bevölkerung
  • Falls Rückstände anfallen:
    • Unverzügliche Veranlassung der Ermittlung der Aktivitätskonzentration der Rückstände
    • Falls die Aktivitätskonzentration die Werte in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 übersteigen: unverzügliche Veranlassung der Dosisabschätzung für die Bevölkerung
  • Wiederholung der Dosisabschätzung alle fünf Jahre (bei Vorhandensein von strahlenexponierten Arbeitskräften), ansonsten alle zehn Jahre.

Hinweis

Die Übergangsfristen für Unternehmen, deren Tätigkeiten bisher durch die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung erfasst war, finden sich im § 127 AbsAllgStrSchV 2020. Für Unternehmen der bereits genannten Industriezweige, die neu in den Geltungsbereich aufgenommen worden sind, wurde ebenfalls eine Übergangsfrist verankert (§ 127 Abs 2 AllgStrSchV 2020).

Hinweis

Abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung und der Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen können sich weitere Fristen ergeben. Dies trifft zu, wenn die Tätigkeit des Unternehmens aufgrund der Ergebnisse unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht fällt.

Luftfahrtunternehmen: Dosisabschätzungen alle fünf Jahre bzw. unmittelbar nach Änderung von strahlenschutzrelevanten Parametern.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

Bewilligungsbestimmungen, Meldepflicht:

Ausnahmebestimmung zur Bewilligungs- oder Meldepflicht:

Bestimmungen für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien:

Bestimmungen hinsichtlich berufliche Exposition durch kosmische Strahlung:

Behördliche Überprüfung:

Übergangsbestimmungen:

Anlagen zur AllgStrSchV 2020:

Experteninformation

Eine Liste der behördlich ermächtigten Überwachungsstellen sowie weitere Informationen und Broschüren finden sich auf den Seiten des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie