Strahlenschutzregister
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Zentralen Strahlenschutzregister sind seit Inkrafttreten der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2006 in Betrieb. Es wurde damit die Möglichkeit geschaffen, den strahlenschutzrechtlichen Meldeverpflichtungen online nachzukommen. Auf die Strahlenschutzregister haben sowohl die Meldeverpflichteten als auch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff.
Datenbankbetreiber ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Der Zugang zu den Zentralen Strahlenschutzregistern erfolgt unter strahlenregister.gv.at (→ BMK) (Zentrales Dosisregister) und edm.gv.at (→ BMK) (Zentrales Quellenregister). Nach Registrierung der Meldeverantwortlichen/des Meldeverantwortlichen wird die Zugangsberechtigung geprüft und der Zugang freigeschaltet.
Das Zentrale Quellenregister
Meldepflichtig sind Inhaberinnen/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung. Dazu zählen auch Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung. Die Meldepflichten erstrecken sich auch auf die Verwenderinnen/die Verwender von bauartzugelassenen Geräten.
Zu melden sind umschlossene radioaktive Stoffe, herrenlose (also aufgefundene) Strahlenquellen, radioaktiv kontaminiertes Material sowie bauartzugelassene Geräte.
Neuerungen mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts am 1. August 2020
Umschlossene radioaktive Stoffe sind weiterhin im Zentralen Quellenregister (→ BMK) zu administrieren, wobei nun auch schon die Meldung der Einfuhr über die in der Anwendung zur Verfügung gestellten Formulare zu erfolgen hat. Dies bedeutet für den Anwender keinen Mehraufwand, erleichtert aber die Zuordnung der eingeführten Quellen und verhindert Duplikate in der Datenbank.
Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung haben weiterhin die Pflicht, das Inverkehrbringen der Geräte zu melden. Diese Meldung hat jedoch nunmehr unverzüglich zu erfolgen und umfasst nicht nur Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten, sondern auch reine Röntgengeräte.
Neu ist auch die Pflicht der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes, dieses im Zentralen Quellenregister (→ BMK) zu administrieren. Dazu gehören die Meldungen über eine Weitergabe, wenn radioaktive Stoffe enthalten sind auch über die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie einen Verlust oder Diebstahl.
Die Pflicht zur Erstellung einer jährlichen Aktivitätsbilanz entfällt. Das Zentrale Quellenregister (→ BMK) stellt die Funktion jedoch weiterhin zur Verfügung und bietet Meldeverpflichteten damit die Möglichkeit, Bezug und Abgabe den Meldungen ausländischer Verbringer gemäß 1493/93/Euratom übersichtlich gegenüber zu stellen.
Das Zentrale Dosisregister
Im Zentralen Dosisregister (→ BMK) werden die Ergebnisse der physikalischen und ärztlichen Kontrolle strahlenexponierter Arbeitskräfte gespeichert.
Daten aus der Dosisermittlung werden von den ermächtigten Dosismessstellen in das Zentrale Dosisregister (→ BMK) übertragen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ergebnisse der Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder Dosisermittlung für fliegendes Personal. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung die Angaben zum Unternehmen und zur strahlenexponierten Arbeitskraft vollständig an die Messstelle weitergegeben hat.
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, die Untersuchungen gemäß Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 durchführen, übertragen die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung in die Datenbank.
Inhaberinnen/Inhaber einer Genehmigung für die Beschäftigung externer Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Zentralen Dosisregister (→ BMK). Dieser wird benötigt, um Strahlenschutzpässe online zu beantragen und zu administrieren (z. B. Eintragung der monatlichen Dosisbilanzierung).
Neuerungen mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts am 1. August 2020
Wesentliche Änderungen betreffen den Strahlenschutzpass. Dieser ist nur mehr für im Ausland tätige externe Arbeitskräfte verpflichtend und kann nun auch für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B ausgestellt werden. Damit werden administrative Hürden beseitigt, die beispielsweise Studierende in ausländischen Forschungseinrichtungen betrafen. Die Strahlenschutzpass-Gebühr für die Ausstellung der Strahlenschutzpässe entfällt.
Eine weitere Erleichterung ist der Wegfall der Enduntersuchungen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A.
Im Zusammenhang mit natürlicher Strahlung wurden neue Expositionssituationen definiert und in die Liste der "Tätigkeitsfelder" aufgenommen, die an die ermächtigte Dosismessstelle zu melden sind.
Betroffene Unternehmen
Inhaberinnen/Inhaber strahlenschutzrechtlicher Bewilligungen, die strahlenexponierte Arbeitskräfte beschäftigen, haben die Ermittlung der Personendosis und – für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A − die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu veranlassen. Dies gilt auch für Unternehmen, die aufgrund einer erhöhten Strahlenexposition bei Arbeiten mit natürlichen radioaktiven Stoffen oder durch Radon am Arbeitsplatz zur Dosisermittlung verpflichtet sind. Die Übertragung der Daten in das Zentrale Dosisregister (→ BMK) erfolgt durch die ermächtigten Dosismessstellen.
Beabsichtigt eine Genehmigungsinhaberin/ein Genehmigungsinhaber, Arbeitskräfte in fremden Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Ausland einzusetzen, ist für diese ein Strahlenschutzpass zu beantragen.
Dem Zentralen Dosisregister (→ BMK) gegenüber meldepflichtig ist jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber, die/der umschlossene radioaktive Stoffe besitzt. Meldepflichtig ist auch, wer beabsichtigt umschlossene radioaktive Stoffe aus dem Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland zu verbringen (siehe Kapitel "Verbringung radioaktiver Stoffe").
Das Inverkehrbringen bauartzugelassener Geräte − nun auch reiner Röntgengeräte − ist durch die Zulassungsinhaberin/den Zulassungsinhaber unverzüglich im Zentralen Dosisregister (→ BMK) ( zu erfassen. Die Verwenderin/der Verwender muss im System registriert sein, um das Gerät (und gegebenenfalls die radioaktive Quelle) im Zentralen Quellenregister zu administrieren. Eine Meldepflicht besteht bei Bezug, bei einer Weitergabe, der Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, Verbringung, der Abgabe als radioaktiver Abfall sowie bei Verlust oder Diebstahl.
Voraussetzungen
Registrierung im Zentralen Quellenregister
- als Inhaberin/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung
- als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung
- als Verwenderin/Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes
Registrierung im Zentralen Dosisregister
- als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für Arbeiten externer Arbeitskräfte, sofern diese Arbeiten im Ausland durchgeführt werden und die externen Arbeitskräfte Strahlenschutzpässe benötigen
- als ermächtigte Dosismessstelle
- als ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt
Zuständige Stelle
Die Strahlenschutzregister werden vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK) geführt.
Kontakt: strahlenregister@bmk.gv.at
Verfahrensablauf
Die Nutzung der Zentralen Strahlenschutzregister bedarf – außer der einmaligen Registrierung und Freischaltung durch die zuständige Stelle – keines behördlichen Verfahrens.
Die Registrierung erfolgt unter strahlenregister.gv.at (→ BMK) (Zentrales Dosisregister) bzw. edm.gv.at (→ BMK) (Zentrales Quellenregister).
Kosten
Die Nutzung der Zentralen Strahlenschutzregister ist gebührenfrei.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Zentrales Dosisregister (→ BMK)
- Zentrales Quellenregister (→ BMK)
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 77, 78, 79, 81, 82, 84, 88, 91 Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
- §§ 26, 27, 33, 35 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020)
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz:
- §§ 98, 99, 100 Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
Experteninformation
- Datenschutzinformation zum Zentralen Dosisregister (→ BMK)
- Datenschutzinformation zum Zentralen Quellenregister (→ BMK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie