AuftraggeberInnenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Aktuelle Informationen über AuftraggeberInnenhaftung, Haftungsbefreiung, Eintragung in die HFU-Gesamtliste, Auskunftspflicht, Umfang der Haftung etc.

Information für Einsteiger

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurde ein Sonderhaftungsrecht für das Baugewerbe geschaffen. Mit diesen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden.

Grundsätzlich haften auftraggebende Unternehmen bei der gänzlichen oder teilweisen Weitergabe von Aufträgen über Bauleistungen an auftragnehmende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.

Die Haftung gilt nur für Auftraggeberinnen/Auftraggeber, die als Unternehmerinnen/Unternehmer zu qualifizieren sind, nicht für Privatpersonen.

Grundsätzlich besteht die AuftraggeberInnenhaftung (AGH) auch dann, wenn das auftragnehmende Unternehmen ein ausländisches Unternehmen ist und zwar dann, wenn die von diesem beschäftigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.

Die AuftraggeberInnenhaftung findet auch bei der Arbeitskräfteüberlassung Anwendung. Dabei wird die Überlassung von Arbeitskräften, welche beim beschäftigenden Unternehmen im Rahmen einer Bauleistung eingesetzt werden, so behandelt wie die Weitergabe der Erbringung von Bauleistungen. Das beschäftigende Unternehmen haftet für 20 Prozent des an das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen für die im Rahmen einer Bauleistung tätig werdenden überlassenen Arbeitskräfte geleisteten Entgeltes, sofern das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen zum Leistungszeitpunkt nicht in der HFU-Gesamtliste aufscheint. Es ist daher eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste für das Arbeitskräfte überlassende Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Die HFU-Gesamtliste kann online auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingesehen werden. Unternehmen, die der "AuftraggeberInnenhaftung" unterliegen, können im WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) der Sozialversicherung ihr Auftragnehmerkonto einsehen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz