Auskunftspflicht

Die Auftrag gebenden Unternehmen müssen auf Anfrage des Krankenversicherungsträgers innerhalb von 14 Tagen über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen Auskunft erteilen. Bei Verweigerung der Auskunft gilt das auskunftspflichtige Unternehmen – so lange die Auskunft verweigert wird – im Rahmen des konkreten Auftrages der Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgenden Unternehmen, bei denen erfolglos Exekution geführt wurde bzw. die im Sinne des § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) insolvent sind, soweit für diese kein Haftungsbefreiungsgrund nachgewiesen werden kann.

Alle Unternehmen, die

  • einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder
  • für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden,

haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der AuftraggeberInnenhaftung von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.

Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen relevanten Unterlagen zu gewähren.

Bei Verletzung der Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz