Auskunftspflicht

Das auftraggebende Unternehmen muss auf Anfrage des Krankenversicherungsträgers innerhalb von 14 Tagen über die von ihm beauftragten Unternehmen sowie über die weitergegebenen Bauleistungen Auskunft erteilen. Solang es die Auskunft verweigert, gilt es im Rahmen des konkreten Auftrages der Bauleistungen jedenfalls als auftraggebendes Unternehmen aller nachfolgenden Unternehmen, bei denen erfolglos Exekution geführt wurde bzw. die insolvent sind. Ausgenommen sind Fälle, soweit für diese kein Haftungsbefreiungsgrund nachgewiesen werden kann.

Alle auftraggebende Unternehmen,

  • die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste stellen bzw. in der Gesamtliste geführt werden oder
  • für die Haftungsbeträge von auftraggebenden Unternehmen geleistet wurden,

müssen den Krankenversicherungsträgern ebenfalls wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die im Zusammenhang mit der Auftraggeberinnenhaftung/Auftraggeberhaftung von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.

Die auftraggebenden Unternehmen müssen den Krankenversicherungsträgern Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen relevanten Unterlagen gewähren.

Bei Verletzung der Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz