Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die AuftraggeberInnenhaftung für das Auftrag gebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste geführt wird. Unternehmen, die in Österreich sozialversicherte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen und in Österreich sozialversicherte natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen – EPU) können sich in die HFU-Gesamtliste auf schriftlichen Antrag eintragen lassen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen:
- Das Unternehmen muss bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) erbracht haben.
- Das Unternehmen muss als Dienstgeberin/Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldete Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen.
- Das Unternehmen darf keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen. Außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen.
- Darüber hinaus müssen die entsprechenden Beitragsgrundlagenmeldungen vorliegen.
Voraussetzungen für natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen):
- Das Unternehmen ist eine natürliche Person.
- Das Unternehmen erbringt seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994).
- Das Unternehmen hat keine Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gemeldet.
- Das Unternehmen ist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert.
- Das Unternehmen entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu 500 Euro außer Betracht bleiben.
- Das Unternehmen stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtete Dienstleistungszentrum (DLZ – AGH)
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorliegen, kann die Eintragung in die HFU-Gesamtliste verweigert oder das Unternehmen von der HFU-Gesamtliste gestrichen werden. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:
- Bei Vorliegen schwerwiegender verwaltungs- oder strafrechtlicher Verstöße
- Wenn zu erwarten ist, dass ein Unternehmen die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeberin/Dienstgeber voraussichtlich nicht erfüllen wird
Als derartige Gründe für die Verweigerung der Aufnahme in bzw. die Streichung aus der HFU-Gesamtliste hat der Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung im Gesetz vorgenommen, wie beispielsweise einen Zuwachs an Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern um mehr als 200 Prozent, rechtskräftige Verurteilung nach § 146 oder den §§ 153c bis 153e Strafgesetzbuch (StGB).
Wenn ein Unternehmen aus der HFU-Gesamtliste gestrichen wird, besteht die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme zu beantragen.
Fristen
Für den Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Anträge auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste können schriftlich direkt an das DLZ-AGH gestellt werden.
Verfahrensablauf
Über den Antrag zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste muss das DLZ-AGH innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der Dauer von drei Jahren erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der entsprechenden Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.
Unternehmen, die aus der HFU-Gesamtliste gestrichen wurden, müssen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme in die HFU-Gesamtliste keinen Nachweis über das dreijährige Erbringen von Bauleistungen vorlegen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
AuftraggeberInnenhaftung (→ SV)
Experteninformation
Informationen zur AuftraggeberInnenhaftung (→ ÖGK)
Zum Formular
Das Antragsformular zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste steht auf den Seiten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Verfügung.
Darüber hinaus kann die HFU-Gesamtliste (→ SV) online auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingesehen werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz