Haftungsbefreiung

Die AuftraggeberInnenhaftung für das Auftrag gebende Unternehmen entfällt bei Vorliegen folgender Haftungsbefreiungsgründe:

  • Beauftragung von Unternehmen, die in der HFU-Gesamtliste eingetragen sind
  • Überweisung des Haftungsbetrages an das "Dienstleistungszentrum − Auftraggeber/innen-Haftung" (DLZ-AGH).

Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die AuftraggeberInnenhaftung für das Auftrag gebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste geführt wird.

Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen werden DLZ-AGH zu einer HFU-Gesamtliste tagesaktuell zusammengeführt.

Ausführliche Informationen zum Thema "Eintragung in die HFU-Gesamtliste" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Entfall der Haftung durch Zahlung an das DLZ-AGH

Die AuftraggeberInnenhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass das Auftrag gebende Unternehmen 20 Prozent des Werklohnes vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen "Haftungsbetrag" gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes bzw. Werklohnanteiles nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an das DLZ-AGH bei der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.

Die Überweisung von 20 Prozent des Werklohnes an das DLZ-AGH wirkt auch gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend.

Die Überprüfung der AuftraggeberInnenzahlungen und deren Weiterleitung auf die Beitragskonten der Auftragnehmerinnen/Auftragnehmer, die nach dem ASVG versicherte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, wird durch die Anzeige des AuftragnehmerInnenkontos mittels WEB-BE-Kundenportal erleichtert.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz