Umfang der Haftung

Bei der gänzlichen oder teilweisen Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Die AuftraggeberInnenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag.

Die AuftraggeberInnenhaftung betrifft daher Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG). Darunter fallen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Die AuftraggeberInnenhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (eines Teiles) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.

Die AuftraggeberInnenhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz