Verwaltungsgerichtsbarkeit
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten mit 1. Jänner 2014 in der österreichischen Verwaltung grundlegende Änderungen.
Wesentliche Änderungen
- Durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und der neun Landesverwaltungsgerichte, so genanntes "9+2-Modell", wurde eine einheitliche gerichtliche Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsverfahren geschaffen.
- Gleichzeitig wurden etwa 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene, wie z.B. die Datenschutzkommission, aufgelöst.
- Der administrative Instanzenzug wurde abgeschafft - einen solchen kann es nur noch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geben. Neu ist der Instanzenzug, der von der Verwaltungsbehörde an das jeweilige Verwaltungsgericht und anschließend zum Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof verläuft.
- Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
- Soziales (z.B. Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten)
- Wirtschaft, Verkehr, Kommunikation und Umwelt (z.B. Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes, Finanzmarktaufsichtsrecht, Luftfahrtrecht, Medienrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Persönliche Rechte und Bildung (z.B. Datenschutz, Dienst- und Disziplinarrecht der öffentlich Bediensteten, Schulrecht)
- Fremdenwesen und Asyl
Die Landesverwaltungsgerichte haben ebenfalls mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit aufgenommen und ersetzen u.a. die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und sonstige Rechtsschutzbehörden.
Nähere Informationen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit finden sich auf oesterreich.gv.at.
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