Haftung von Entscheidungsträgern
Aktuelle Informationen über Bilanzstrafrecht, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes etc.
Information für Einsteiger
Strafrechtliche Verantwortung
Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträger von Verbänden (insbesondere Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder eines AG) können sich aufgrund von Bilanzdelikten nach dem StGB strafbar machen oder auch aufgrund von Wirtschaftsdelikten wie Betrug (→ oesterreich.gv.at) und Untreue (→ oesterreich.gv.at) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der Verband selbst nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafrechtlich belangt werden.
Gesellschaftsrechtliche Haftung
Grundsätzlich haftet für Gesellschaftsschulden nur die Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann es jedoch nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes bzw. des GmbH-Gesetzes zu einer direkten und persönlichen Haftung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bzw. des Vorstandsmitglieds kommen:
- gegenüber der Gesellschaft ("Innenhaftung")
- gegenüber Dritten ("Außenhaftung")
Im Rahmen der "Außenhaftung" ist nach sonstigen Bestimmungen (z.B. Einbringung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz, Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens) ebenso eine persönliche Haftung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern einer GmbH oder Vorstandsmitgliedern einer AG möglich.
Weitere Informationen zur Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen aus Sicht der Gläubiger finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
Haftung aus steuerlicher Sicht (→ WKO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz