Kauf

Selbst wenn Unternehmen ihre unternehmerischen Tätigkeiten in der Regel in angemieteten Immobilien ausüben, besteht doch in manchen Fällen das Bestreben, die angemietete oder eine andere adäquate Liegenschaft zu kaufen. Manchmal sind ausreichend Geldmittel vorhanden und es wird gleich anlässlich der Gründung eines Unternehmens eine Immobilie angekauft. Es werden dabei Kaufverträge über Bürohäuser samt Betriebsliegenschaften bis hin zu Kaufverträgen über Geschäftslokale in einem Wohnungseigentumsobjekt abgeschlossen.

Bei allen Kaufverträgen ist Folgendes besonders zu beachten: Als potenzielle Käuferin/potenzieller Käufer muss eine Unternehmerin/ein Unternehmer die in Aussicht genommene kaufgegenständliche Immobilie eingehend besichtigen und sich über Ausmaß und Zustand derselben informieren.

Die Immobilie sollte nur lastenfrei übernommen werden, es sollen auf der Liegenschaft haftende Pfandrechte bei einem Kauf zumeist ebenso wenig übernommen werden wie bestehende Bestand- oder Nutzungsrechte.

Kauft eine Unternehmerin/ein Unternehmer ein Wohnungseigentumsobjekt, so muss der Wohnungseigentumsvertrag unter anderem eingehend dahingehend geprüft werden, ob das Unternehmen in diesem Wohnungseigentumsobjekt auch tatsächlich ausgeübt werden darf. Für eine Betriebsanlage ist überdies gesondert eine behördliche Genehmigung einzuholen. Ob man diese bekommt, sollte man sich bereits am Beginn der Kaufabsichten gut überlegen.

Beim Kauf eines Grundstückes muss dazu erhoben werden, ob eine bestimmte Bebaubarkeit gegeben ist und sich das Grundstück für das jeweilige Unternehmen eignet. Möglicherweise ist mit einer beabsichtigen Bauführung die Vorschreibung von Aufschließungskosten verbunden, weshalb hier schon zu Beginn zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Kostentragung zu erzielen ist.

Besondere Vorsicht ist geboten, was die Freiheit von Altlasten und Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers anbelangt, weil die Dekontaminierung von Liegenschaften mit nicht abschätzbaren Kosten verbunden sein kann.

Dies alles muss vor Abgabe eines Anbotes überlegt und in diesem bereits berücksichtigt werden.

Für die Abwicklung eines Kaufvertrages bietet die notarielle oder anwaltliche Treuhandschaft den Vertragsparteien standardmäßig Rechtssicherheit. Die ausgewählte Treuhänderin/der ausgewählte Treuhänder verwahrt den zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Kaufpreis und stellt sicher, dass dieser erst nach Eintragung des Eigentumsrechts der kaufenden Unternehmerin/des kaufenden Unternehmers im Grundbuch und Erfüllung der vereinbarten Bedingungen an die Verkäuferin/ den Verkäufer ausgefolgt wird. Diese wichtige Funktion der Treuhandschaft sichert sowohl die Käuferin/den Käufer als auch die Verkäuferin/den Verkäufer ab und verschafft ihnen so unabhängig die vereinbarte Rechtsposition.

Tipp

Bereits der Ankauf eines Grundstückes oder eines Wohnungseigentumsobjektes für den Betrieb eines Unternehmens muss bei einer beratenden Unternehmensvorsorge wohlüberlegt sein; die Abwicklung darf nicht dem Zufall, sondern nur der notariellen oder anwaltlichen Treuhandschaft überlassen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Immobilienertragsteuer" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer