Immobilienertragsteuer
Seit 1. April 2012 unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Verkauf von (betrieblichen) Grundstücken der Immobilienertragsteuer. Diese beträgt seit dem 1. Jänner 2016 30 Prozent.
Bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere GmbH und AG) ist der Verkauf von Betriebsgrundstücken wie bisher steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Gewinne daraus unverändert der 23-prozentigen Körperschaftsteuer unterliegen. Wird der Gewinn ausgeschüttet, fällt zusätzlich die 27,5-prozentige Kapitalertragsteuer an.
Beim Verkauf von Grundstücken, die sich im Betriebsvermögen befinden, durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer oder Personengesellschaften gilt prinzipiell nunmehr der feste Steuersatz von 30 Prozent.
Die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent gilt in folgenden Fällen nicht:
- wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist
- bei gewerblichem Grundstückshandel
- soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde
- soweit stille Reserven übertragen wurden
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt bei Grund und Boden wie bei Privatgrundstücken (→ oesterreich.gv.at) und bei Gebäuden nach allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Bei Umwidmungen (v.a. Grünland zu Bauland) nach dem 31. Dezember 2024 ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 Prozent zu erhöhen.
Bei "Alt-Grundstücken" (das sind Grundstücke, die vor dem 1. April 2002 angeschafft worden sind) ist statt der Anwendung des besonderen Steuersatzes in Höhe von 30 Prozent die Einkünftepauschalierung in Höhe von 4,2 Prozent des Verkaufserlöses bzw. 18 Prozent des Verkaufserlöses anwendbar, wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet wurde und diese Umwidmung nun erstmalig eine Bebauung zulässt.
Achtung
Herstellungsaufwendungen, die gemäß § 28 Abs 3 EStG in den letzten 15 Jahren abgesetzt wurden, sind grundsätzlich, also auch im Rahmen der Einkünftepauschalierung bei "Alt-Grundstücken", zu berücksichtigen, sodass die zu bezahlende Immobilienertragsteuer allenfalls höher wird.
Der Abzug von Werbungskosten ist (ausgenommen Kosten für die Steuerberechnung und -einhebung durch Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter (→ oesterreich.gv.at)) nicht mehr möglich.
Die Entnahme von Grundstücken aus dem Betrieb und dessen Überführung ins Privatvermögen ist grundsätzlich steuerneutral. Das gilt sowohl für "Alt-" als auch für "Neu-Grundstücke". Stille Reserven werden erst bei einer allfälligen Veräußerung mit 30 Prozent besteuert.
Weiterführende Links
Immobilienertragsteuer (→ oesterreich.gv.at)
- USP-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer