Lobbying- und Interessenvertretungsregister

Informationen über das Lobbying- und Interessenvertretungsregister, Eintragung, Registrierung, Verhaltenspflichten, Mindeststandards etc.

Information für Einsteiger

  • Lobbying-Unternehmen und deren Aufgabenbereiche,
  • Unternehmen, die Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten beschäftigen,
  • Selbstverwaltungskörper und
  • Interessenverbände

sind in das automationsunterstützte Lobbying- und Interessenvertretungsregister des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) einzutragen. Das Lobbying- und Interessenvertretungsregister ist in wesentlichen Teilen öffentlich einsehbar.

Register

Der Einstieg in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister ist über USP.gv.at möglich. Die Authentifizierung der Einschreiterinnen/Einschreiter erfolgt wahlweise mit Handy-Signatur/Bürgerkarte oder Username und Passwort.

Der Öffentlichkeit steht das Register auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zur Verfügung.

Verhaltenspflichten

Lobbying-Unternehmen sind Unternehmen, zu deren Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn sie nicht auf Dauer angelegt sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben sie u.a. ihre Grunddaten, die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyistinnen/Lobbyisten in das Register einzutragen. Im nur eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers sind für jeden Lobbying-Auftrag auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber und der vereinbarte Aufgabenbereich zu erfassen.

Unternehmen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zweck des unternehmensbezogenen Lobbying beschäftigen, haben ebenfalls u.a. ihre Grunddaten und die für sie tätigen Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren zu lassen.

Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper und auf privatrechtlicher Grundlage handelnde Interessenverbände (z.B. Vereine (→ oesterreich.gv.at)) haben neben ihren Grunddaten und der gesetzlichen Grundlage ihrer Errichtung bzw. der kurzen Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreterinnen/Interessenvertreter tätigen Personen sowie die geschätzten Kosten der Interessenvertretung zur Eintragung bekanntzugeben.

  • Lobbying-Unternehmen,
  • Unternehmen, die Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten beschäftigen,
  • Lobbyistinnen/Lobbyisten und Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten

dürfen die Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister und während aufrechter Eintragung ausüben.

Die mit Lobbying oder der Interessenvertretung befassten Personen und Rechtsträger sind verpflichtet, die im Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes (LobbyG) definierten Mindeststandards einzuhalten. Dazu zählen beispielsweise, dass bei jedem erstmaligen Kontakt mit einer Funktionsträgerin/einem Funktionsträger Aufgabe, Identität und spezifische Anliegen offenzulegen sind und dass auf Funktionsträgerinnen/Funktionsträger nicht unlauterer oder unangemessener Druck ausgeübt wird.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz