Lobbying- und Interessenvertretungsregister

In das Lobbying- und Interessenvertretungsregister des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) sind einzutragen:

  • Lobbying-Unternehmen und deren Aufgabenbereiche,
  • Unternehmen, die Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten beschäftigen,
  • Selbstverwaltungskörper und
  • Interessenverbände

Das Lobbying- und Interessenvertretungsregister ist in wesentlichen Teilen öffentlich einsehbar.

Register

Der Einstieg in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister erfolgt über USP.gv.at. Der Öffentlichkeit steht das Register zur Einsicht auf den Seiten des BMJ zur Verfügung.

Verhaltenspflichten

Lobbying-Unternehmen sind Unternehmen, die Lobbying-Aufträge übernehmen und erfüllen, selbst wenn sie nicht auf Dauer angelegt sind. Vor Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie u.a. ihre Grunddaten, die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyistinnen/Lobbyisten in das Register eintragen. Im eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers müssen sie für jeden Lobbying-Auftrag auch die Auftraggeberin/den Auftraggeber und den vereinbarten Aufgabenbereich angeben.

Unternehmen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zweck des unternehmensbezogenen Lobbyings beschäftigen, müssen ebenfalls vor Aufnahme ihrer Tätigkeit u.a. ihre Grunddaten und die für sie tätigen Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten registrieren lassen.

Die Lobbying-Tätigkeiten dürfen erst ab der Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister ausgeübt werden und nur so lange die Eintragung aufrecht ist.

Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper und auf privatrechtlicher Grundlage handelnde Interessenverbände (z.B. Vereine ( oesterreich.gv.at)) müssen bekanntgeben:

  • Ihre Grunddaten
  • Die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung bzw. eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs
  • Die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreterinnen/Interessenvertreter tätigen Personen (innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr )
  • Die von einer Prüferin/einem Prüfer oder Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung (innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres)

Die mit Lobbying oder der Interessenvertretung befassten Personen und Rechtsträger müssen die im Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) definierten Mindeststandards einhalten. Dazu zählt beispielsweise, dass bei jedem erstmaligen Kontakt mit einer Funktionsträgerin/einem Funktionsträger Aufgabe, Identität und spezifische Anliegen offenzulegen sind und dass auf Funktionsträgerinnen/Funktionsträger nicht unlauterer oder unangemessener Druck ausgeübt wird.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz