Standortverlegung

Um auf veränderte Faktoren betreffend Absatzmarkt, Kosten etc. reagieren zu können, ist oftmals eine Verlegung des Unternehmensstandortes die effizienteste Lösung.

Bei der Übersiedlung eines Unternehmens an einen neuen Standort sind einige Punkte zu berücksichtigen, die man in die Zeit- und Kostenplanung miteinbeziehen sollte:

  • Wahl des geeigneten Standorts und die damit verbundenen Änderungen und eventuelle Auflagen
  • Eventuell Einholen neuer Genehmigungen am neuen Betriebsstandort, die ansonsten nur bei einer Unternehmensgründung anzuwenden sind
  • Beachtung besonderer rechtlicher Vorschriften bei der Ansiedelung von Betrieben, wie
  • Berücksichtigung weiterer Bewilligungen, wie
    • Baurecht
    • Wasserrecht
    • Abfallrecht
    • Naturschutzrecht
    • Forstrecht
    • Eisenbahnrecht
    • Bundesstraßengesetz

Hinweis

Seit 2019 ist über das USP die elektronische Standortverlegung möglich.

Tipp

Die Wirtschaftskammern der Bundesländer ( WKO) und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ( BMAW) bieten entsprechende Beratungsleistungen an, um Sie bei einem Standortwechsel zu unterstützen.

Allgemeine Informationen

Mit der elektronischen Standortverlegung kann die Verlegung des Unternehmensstandortes einfach, schnell und kostenfrei online abgewickelt werden. Derzeit ist dieses Angebot nur für Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintragung verfügbar.

Voraussetzungen

  • ID Austria für die Registrierung bzw. Anmeldung im USP
  • In einem ersten Schritt wird der elektronische Standortwechsel für Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintragung angeboten.

Ihre Vorteile

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer müssen die Verlegung ihres Unternehmensstandortes nicht mehr selbst den verschiedenen Behörden melden, da es dafür eine zentrale Lösung im USP gibt. Es ist daher in der Regel nicht mehr erforderlich, die verschiedenen Stellen zu kontaktieren bzw. aufzusuchen, die für die Abwicklung der Standortverlegung zuständig sind. Konkret kann die Meldung der neuen Standortadresse in einer ersten Ausbaustufe an die Gewerbebehörde, das zuständige Finanzamt sowie die zuständige Gemeinde über das USP elektronisch übermittelt werden. Die Wirtschaftskammer (WKO) und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) werden dann von der Gewerbebehörde automatisch über die Standortverlegung informiert.

Hinweis

Ändert sich mit dem Standortwechsel Ihres Unternehmens auch Ihr privater Hauptwohnsitz, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Die Standortverlegung des Unternehmens muss bei der Gewerbebehörde, die für den neuen Standort zuständig ist, angezeigt werden. Gewerbebehörde ist:

Die Anzeige muss spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort bei der Gewerbebehörde einlangen. Sie kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen und sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Firmenwortlaut
  • Hauptstandort
  • Neuer Hauptstandort
  • GISA-Zahl

Die zuständige Wirtschaftskammer wird automatisch von dieser Standortverlegung in Kenntnis gesetzt, eine eigene Benachrichtigung ist nicht notwendig.

Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale)".

Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Gesellschaften.

Der Sitz einer Gesellschaft ist jener Ort (in der Regel die Gemeinde), an dem sie einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsführung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, also die Postadresse der Gesellschaft, die für Zustellungen maßgeblich ist. Der Sitz ist im Gesellschaftsvertrag anzuführen. Soll der Satzungssitz in eine andere Gemeinde verlegt werden, ist daher eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

Einzelunternehmen

In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung erforderlich:

  • Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
    Die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer muss in diesem Fall die Änderung des Firmensitzes und die Änderung der Postadresse beantragen. Es ist erforderlich, dass die Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
  • Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
    In diesem Fall muss eine vertretungsbefugte Person des Unternehmens die Änderung der Postadresse beim Firmenbuch melden. Die Änderungsmeldung ist von ihm oder ihr persönlich zu unterfertigen.

Personengesellschaften (OG, KG)

In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung notwendig:

  • Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
    In diesem Fall muss die Änderung des Sitzes und die Änderung der Postadresse von sämtlichen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern beim Firmenbuch angemeldet werden. Es ist erforderlich, dass die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.
  • Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
    Die persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter haben (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) die Änderung der Postadresse im Firmenbuch anzumelden. Das Schreiben ist von diesen Personen persönlich zu unterfertigen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung notwendig:

  • Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
    In diesem Fall müssen die Gesellschafterinnen/Gesellschafter die Änderung des Gesellschaftsvertrags in einer Generalversammlung beschließen und durch durch eine Notarin/einen Notar beurkunden lassen. Sämtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haben die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Änderung der Geschäftsanschrift zu unterfertigen und beim Firmenbuchgericht anzumelden. Es ist erforderlich, dass die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.
  • Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
    Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die Änderung der Postadresse beim Firmenbuchgericht anzumelden. Das Schreiben ist persönlich zu unterfertigen, eine Vertretung ist zulässig.

Aktiengesellschaft bzw. Europäische AG (SE)

In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung notwendig:

  • Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
    In diesem Fall müssen die Aktionärinnen/Aktionäre die Änderung der Satzung in einer Hauptversammlung beschließen und durch eine Notarin/einen Notar beurkunden lassen. Die Vorstandsmitglieder haben (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) die Änderung der Satzung und die Änderung der Geschäftsanschrift zu unterfertigen und beim Firmenbuch anzumelden. Es ist erforderlich, dass die Unterschriften notariell oder gerichtlich beglaubigt sind.
  • Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
    Die Vorstandsmitglieder haben (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) die Änderung der Postadresse zu beantragen. Das Schreiben ist von diesen Personen persönlich zu unterfertigen, eine Vertretung ist zulässig.

Ein Standortwechsel muss dem zuständigen Finanzamt ( BMF) mitgeteilt werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung reicht aus. Diese Mitteilung muss innerhalb eines Monats ab der Standortverlegung erfolgen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt" für Einzelunternehmen und Gesellschaften finden sich auf startup.usp.gv.at.

SVS

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS) wird zwar durch die Gewerbebehörde von der Standortverlegung verständigt, jedoch empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Irrläufern die SVS auch direkt über den Standortwechsel zu informieren.

Die Mitteilung kann per Fax oder per Post an die SVS übermittelt werden.

ÖGK

Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundesländern haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend der örtlichen Zuständigkeit bei der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK) zu melden.

Standortwechsel innerhalb eines Bundeslandes

Bei einem Standortwechsel innerhalb eines Bundeslandes ist eine Änderungsmeldung für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer bei der zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK) durchzuführen.

Standortwechsel in ein anderes Bundesland

Bei einem Standortwechsel in ein anderes Bundesland müssen die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer bei der bisher zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet und bei der Österreichischen Gesundheitskasse des neuen Betriebsstandortes angemeldet werden.

Änderung der Arbeitsverträge

Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer müssen in Bezug auf die neue Standortadresse geändert werden. Diese Änderung ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen (spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden).

Ummeldung von Lehrverträgen

Wenn Sie einen Lehrling in Ihrem Unternehmen beschäftigen, muss der Lehrvertrag bei einem Standortwechsel entsprechend geändert und die Änderung der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ( WKO) schriftlich mitgeteilt werden.

Erfolgt der Standortwechsel auf Dauer in eine andere Gemeinde und kann dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden, hat der Lehrling das Recht, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung den Lehrvertrag aufzulösen.

Weitere Informationen finden sich im  Kapitel "Lehrvertrag".

Ausführliche Informationen zu Themen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers finden sich ebenfalls auf www.usp.gv.at.

Meldeamt

Ändert sich mit dem Standortwechsel des Unternehmens auch der private Hauptwohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers, ist innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft eine Anmeldung unter der neuen Adresse notwendig. Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Zuständige Stelle ist die Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes:

Die An- und Abmeldung ist kostenlos und kann persönlich oder postalisch erfolgen. Sie kann auch durch einen Boten überbracht werden. Es muss in jedem Fall ein Meldezettel-Formular vollständig ausgefüllt werden, es sei denn, die Anmeldung erfolgt elektronisch mit der ID Austria  via oesterreich.gv.at.

Gemeinde (Kommunalsteuer)

Beschäftigt das Unternehmen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und ist es folglich zur Entrichtung der Kommunalsteuer verpflichtet, muss die Standortverlegung sowohl dem Gemeindeamt des alten Standortes als auch dem Gemeindeamt des neuen Standortes binnen eines Monats mitgeteilt werden.

Zuständige Stellen sind außerdem:

Kfz-Zulassungsstelle

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berührt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Es gibt also drei Varianten:

  • Sofern es sich beim Firmenstandort um den Hauptwohnsitz handelt und die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt, ist keine Anzeige einer Änderung des Standortes erforderlich. Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit.
  • Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist, muss die Zulassung des Firmenfahrzeugs innerhalb einer Woche an den geänderten Standort angepasst werden.
  • Ändert sich durch den Umzug die Behördenbezeichnung im Kennzeichen und ist für den neuen Standort eine andere Behörde zuständig, muss gleichzeitig mit der Standortverlegung eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgeführt werden.

Zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle ( VVO) des neuen Standorts.

Förderstellen

Wenn für das Unternehmen Förderungen in Anspruch genommen wurden, muss dies bei der Standortverlegung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, der jeweiligen Förderstelle die Standortverlegung zu melden. Sollte die Förderempfängerin/den Förderempfänger die Pflicht treffen, den Betrieb und damit den Standort über einen bestimmten Zeitraum hinweg gerechnet ab Auszahlung der Förderung aufrecht zu erhalten, muss die Förderung eventuell zurückgezahlt werden, wenn es zu einer Standortverlegung innerhalb dieses Zeitraums kommt.

Je nach Fördergeberin/Fördergeber kann die Verlegung des Standortes völlig unterschiedliche Konsequenzen haben.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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