Überblick Standortverlegung Einzelunternehmen
Gewerbebehörde
Die Standortverlegung des Unternehmens muss bei der (neuen) Gewerbebehörde angezeigt werden.
Hinweis
Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale)".
Die zuständige Wirtschaftskammer wird automatisch von dieser Standortverlegung in Kenntnis gesetzt, eine eigene Benachrichtigung ist nicht notwendig.
Hinweis
Seit 19. Juni 2019 ist über das USP die elektronische Standortverlegung möglich.
Firmenbuch
In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung erforderlich:
- Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
Die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer muss in diesem Fall die Änderung des Firmensitzes und die Änderung der Postadresse beantragen. Es ist erforderlich, dass die Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. - Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
In diesem Fall muss eine vertretungsbefugte Person des Unternehmens die Änderung der Postadresse beim Firmenbuch melden. Die Änderungsmeldung ist von ihm oder ihr persönlich zu unterfertigen.
Finanzamt
Ein Standortwechsel muss dem zuständigen Finanzamt (→ BMF) bekannt gegeben werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt".
SVS
Die neue Standortadresse ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (→ SVS) des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Gewerbebehörde schriftlich bekannt zu geben.
Die Erklärung kann per E-Mail oder per Post bei der SVS eingebracht werden.
Hinweis
Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der SVS".
ÖGK
Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundesländern haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend der örtlichen Zuständigkeit bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) zu melden.
Adressänderung
Ändert sich durch den Standortwechsel des Unternehmens gleichzeitig auch der private Hauptwohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers, ist eine Anmeldung unter der neuen Adresse notwendig.
Frist:
Innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft.
Hinweis
Konkrete Informationen zum Meldevorgang finden sich beim Thema "An-/Abmeldung" auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Justiz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft