Überblick Standortverlegung Gesellschaften
Gewerbebehörde
Die Standortverlegung des Unternehmens muss bei der neuen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale)".
Die zuständige Wirtschaftskammer wird automatisch von dieser Standortverlegung in Kenntnis gesetzt, eine eigene Benachrichtigung ist nicht notwendig.
Firmenbuch
- Personengesellschaften (OG, KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft bzw. Europäische AG (SE)
Personengesellschaften (OG, KG)
In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung notwendig:
- Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
In diesem Fall muss die Änderung des Sitzes und die Änderung der Postadresse von sämtlichen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern beim Firmenbuch angemeldet werden. Es ist erforderlich, dass die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sind. - Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
Die persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter haben (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) die Änderung der Postadresse im Firmenbuch anzumelden. Das Schreiben ist von diesen Personen persönlich zu unterfertigen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung notwendig:
- Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
In diesem Fall müssen die Gesellschafterinnen/Gesellschafter die Änderung des Gesellschaftsvertrags in einer Generalversammlung beschließen und durch durch eine Notarin/einen Notar beurkunden lassen. Sämtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haben die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Änderung der Geschäftsanschrift zu unterfertigen und beim Firmenbuchgericht anzumelden. Es ist erforderlich, dass die Unterschriften gerichtlich oder notariell beglaubigt sind. - Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die Änderung der Postadresse beim Firmenbuchgericht anzumelden. Das Schreiben ist persönlich zu unterfertigen, eine Vertretung ist zulässig.
Aktiengesellschaft bzw. Europäische AG (SE)
In folgenden Fällen ist eine Änderungsmeldung notwendig:
- Wenn der im Firmenbuch eingetragene Sitz verlegt wird
In diesem Fall müssen die Aktionärinnen/Aktionäre die Änderung der Satzung in einer Hauptversammlung beschließen und durch eine Notarin/einen Notar beurkunden lassen. Die Vorstandsmitglieder haben (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) die Änderung der Satzung und die Änderung der Geschäftsanschrift zu unterfertigen und beim Firmenbuch anzumelden. Es ist erforderlich, dass die Unterschriften notariell oder gerichtlich beglaubigt sind. - Wenn der Standort innerhalb des Sitzes verlegt wird
Die Vorstandsmitglieder haben (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) die Änderung der Postadresse zu beantragen. Das Schreiben ist von diesen Personen persönlich zu unterfertigen, eine Vertretung ist zulässig.
Finanzamt
Ein Standortwechsel muss dem zuständigen Finanzamt (→ BMF) bekannt gegeben werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt" auf startup.usp.gv.at.
SVS
Die neue Standortadresse ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Gewerbebehörde schriftlich bekannt zu geben.
Die Erklärung kann per E-Mail oder per Post bei der SVS eingebracht werden.
Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der SVS finden Sie auf startup.usp.gv.at.
ÖGK
Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundesländern haben ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend der örtlichen Zuständigkeit bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu melden.
Weiterführende Links
- Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- Suche Notarinnen/Notare (→ ÖNK)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
- Wirtschaftskammer (→ WKO)
- Bundesministerium für Justiz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft