Bundeswettbewerbsbehörde

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde ergeben sich sowohl aus nationalem Recht (Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetz sowie Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz) als auch aus Europäischem Wettbewerbsrecht.

Im Rahmen des nationalen Wettbewerbsrechts tritt die Bundeswettbewerbsbehörde, der im Verfahren nach dem Kartellgesetz die Stellung einer Amtspartei zukommt, durch Antragstellung an das Kartellgericht Beschränkungen des Wettbewerbes sowie Verstößen gegen das österreichische Kartellgesetz aktiv, von Amtswegen entgegen.

Im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsrechts wurden der Bundeswettbewerbsbehörde mit der Kartellrechtsreform 2002 weitgehende Aufgaben übertragen, insbesondere die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und deren Unterstützung in Einzelfällen.

Darüber hinaus ist die Bundeswettbewerbsbehörde auch in das mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1/03 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln geschaffene Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network) eingebunden. Im Rahmen der dezentralen Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts können Anträge an das Kartellgericht und Verfahren vor dem Kartellgericht auch auf die Artikel 101 und 102 des AEUV gestützt werden.

Die Bundeswettbewerbsbehörde befindet sich somit sowohl aufgrund ihrer soeben beschriebenen Aufgaben als auch aufgrund ihres Tätigwerdens an der Schnittstelle zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht, wodurch ein kohärenter Vollzug beider Rechtsbereiche gewährleistet wird.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat bereits seit 2017 ein Whistleblowing System eingerichtet. Personen können anonym mit der Bundeswettbewerbsbehörde über Beschwerden kommunizieren. Des Weiteren fungiert die Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen des im Februar 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzes als sogenannte externe Meldestelle und ist befugt, Informationen von Hinweisgebenden die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und gegebenenfalls an andere zuständige Behörden weiterzuleiten. Unternehmen, wie auch die öffentliche Verwaltung, sind verpflichtet Hinweisgebersysteme einzurichten, um Personen die Meldung von Verstößen zu ermöglichen.

Um eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, verfügt die Bundeswettbewerbsbehörde über folgende besondere Ermittlungsbefugnisse:

  • Auskunftsbegehren gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
  • Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen samt der Befugnis zur Anfertigung von Kopien oder sonstigen Abschriften
  • Durchführung von Hausdurchsuchungen (auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des Senatsvorsitzenden des Kartellgerichtes gegebenenfalls unter Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bei begründetem Verdacht auf schwere Verstöße gegen das Kartellgesetz oder die Artikel 101 und 102 AEUV sowie zur Unterstützung der Europäischen Kommission und der Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nachprüfungen
  • Weiters wurde ein Whistleblowing-System eingerichtet

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde

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