Institutionen
Bundeskartellanwalt
Neben der Bundeswettbewerbsbehörde wurde im Juli 2002 mit der Kartellgesetznovelle die weitere Amtspartei Bundeskartellanwalt, die der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz unterstellt ist, eingerichtet. Dieser ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig. Sowohl das Wettbewerbsgesetz als auch das Kartellgesetz sehen umfangreiche Pflichten zur Zusammenarbeit zwischen der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt vor.
Kartellgericht – Kartellobergericht
Das Kartellgericht (beim OLG Wien) entscheidet über Anträge der Amtsparteien sowie sonstiger legitimierter Institutionen bzw. Unternehmen in Verfahren nach dem Kartellgesetz und auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts. In zweiter Instanz ist der OGH als Kartellobergericht zuständig.
Kartellgerichtliche Entscheidungen werden in der Ediktsdatei veröffentlicht. Kartellobergerichtliche Entscheidungen finden sich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Regulatoren und Aufsichtsbehörden
Regulatoren wurden für die Bereiche Energie, also Strom und Gas (E-Control), Rundfunk und Telekom (RTR – Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH) und Schienenverkehr (SCG – Schienencontrol GmbH) eingerichtet. Es handelt sich dabei um "Sonderwettbewerbsbehörden" für jene Branchen, die während der letzten Jahre einem Liberalisierungsprozess unterworfen wurden, in denen aber ein (natürlicher) Monopolbereich (Netz-, Leitungs- bzw. Schieneninfrastruktur) weiterhin besteht. Mit Ausnahme des Antrags auf Prüfung eines Zusammenschlusses kommt den Regulatoren ein Antragsrecht im kartellgerichtlichen Verfahren zu.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat bei der Anwendung des Kartellgesetzes auf die Vereinbarkeit mit Entscheidungen der Regulatoren hinzuwirken. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, den Regulatoren Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, nach den Grundsätzen des Datenschutzes zu übermitteln. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde die Regulatoren um Auskünfte und Stellungnahmen ersuchen und zu diesem Zweck, sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.
Finanzmarktaufsicht
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die unabhängige, weisungsfreie und integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt Österreich und als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. Ihr obliegt die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen, Investmentfonds, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, börsennotierte Gesellschaften sowie über die Wertpapierbörsen.
Europäische Wettbewerbsbehörden
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Kartell- und Marktmachtmissbrauchsfällen in das Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden, die für die Vollziehung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständig sind, eingebunden. Diesem gehört neben den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Europäische Kommission an.
Die Zusammenarbeit im Netzwerk erstreckt sich einerseits auf den Informationsaustausch zwischen den Behörden, andererseits auch auf konkrete Ermittlungshandlungen, die für die jeweils anderen Institutionen vorgenommen werden können sowie die gemeinsame Bearbeitung von Fällen. Der Europäischen Kommission obliegt es, auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechtes durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten hinzuwirken.
Die Europäische Kommission ist ferner für die Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) zuständig. Die FKVO sieht eine enge Zusammenarbeit sowie vielfältige Verweisungsmöglichkeiten zwischen den nationalen Behörden und der Europäischen Kommission vor.
Europäische Gerichte
Die Entscheidungen der Europäischen Kommission sowohl in Zusammenschlussfällen als auch in Marktmachtmissbrauchs- und Kartellangelegenheiten können vor EU-Gerichten bekämpft werden.
Diese leisten durch ihre Spruchpraxis einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Europäischen Wettbewerbsrechts.
Andere Institutionen
Andere Institutionen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen und wettbewerbspolitischen Angelegenheiten und Fragestellungen beschäftigen sind unter anderem die OECD (Competition Law and Policy) und die WTO (Competition Policy).
Veröffentlichung von angemeldeten Zusammenschlussvorhaben
Zusammenschlüsse sind entsprechend der nationalen, aber auch europäischen Rechtslage vor deren Durchführung den jeweils zuständigen Institutionen anzuzeigen. Erst wenn diese den Zusammenschluss genehmigt bzw. freigegeben haben, darf dieser auch tatsächlich durchgeführt werden.
Die Bekanntmachung der angemeldeten Zusammenschlüsse erfolgt auf der Seite der Bundeswettbewerbsbehörde unter dem Link "Zusammenschlüsse".
Die bei der Europäischen Kommission angemeldeten Zusammenschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Wettbewerbskommission
Als beratendes Organ ist bei der Bundeswettbewerbsbehörde die Wettbewerbskommission eingerichtet. Sie besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft für die Dauer von vier Jahren ernannt. Dabei kommt der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs das Nominierungsrecht für je ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Die Aufgaben der Wettbewerbskommission sind:
- Erstattung von Gutachten über allgemeine Fragestellungen der Wettbewerbspolitik
- Jährliche Erstattung von Vorschlägen für Tätigkeitsschwerpunkte der Bundeswettbewerbsbehörde
- Abgabe von Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen
Folgt die Bundeswettbewerbsbehörde einer Empfehlung der Wettbewerbskommission zur Stellung eines Prüfungsantrages in einem Zusammenschlussverfahren nicht, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission nach Ablauf der Prüfungsfrist umgehend auf ihrer Website zu veröffentlichen (§ 17 Abs 4 WettbG).
Weiterführende Links
- Zusammenschlüsse (BWB)
- Zusammenschlüsse (Europäische Kommission)
- Bundeskartellanwalt (BMJ)
- E-Control
- RTR – Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH
- SCG – Schienencontrol GmbH
- Finanzmarktaufsicht (FMA)
- Europäischer Gerichtshof
- OECD
- WTO
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 4 Wettbewerbsgesetz (WettbG)
- USP-Redaktion
- Bundeswettbewerbsbehörde